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  • · Fachbeitrag · Bilanzierung

    Privatnutzung eines Pkw ist trotz Nutzungsverbot zu versteuern

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Matthias Ulbrich, Visselhövede

    | Ist der vertragliche Ausschluss der Privatnutzung des betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer Kapitalgesellschaft zur Vermeidung der Besteuerung ausreichend? Und liegt bei einer untersagten Privatnutzung dennoch eine betriebliche Nutzung i. S. d. § 7g EStG vor, sodass ein Investitionsabzugsbetrag und die Sonder-AfA in Anspruch genommen werden dürfen? Mit diesen Fragen hat sich das FG Münster (28.4.23, 10 K 1193/20 K,G,F, Abruf-Nr. 237191 , Rev. BFH I R 33/23 ) befasst. |

    1. Sachverhalt

    Klägerin war eine GmbH, deren einziger Gesellschafter auch Alleingeschäftsführer war. Im Anstellungsvertrag legten die GmbH und ihr Geschäftsführer Folgendes fest: „[…] Der Geschäftsführer hat Anspruch auf die Gestellung eines Pkw der gehobenen Mittelklasse. Er darf den Pkw nicht privat nutzen […] Betriebs- und Unterhaltungskosten trägt die Gesellschaft […]“. Darüber hinaus vereinbarten sie in einem schriftlichen „Nutzungsverbot“ sinngemäß: „Dieses Fahrzeug darf ausschließlich für betriebliche Fahrten und nicht zu privaten Zwecken genutzt werden. Es ist nach Geschäftsschluss auf dem Firmengelände abzustellen.“ Die GmbH hatte ein Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse im Betriebsvermögen und ihrem Geschäftsführer zur Verfügung gestellt. In dessen Privatvermögen befand sich ein Mittelklassefahrzeug, das auch seine Ehefrau gelegentlich nur für Einkaufsfahrten nutzte.

     

    Für den Pkw machte die GmbH zusätzlich zur linearen Abschreibung i. S. d. § 7 Abs. 1 EStG eine Sonderabschreibung i. S. d. § 7g Abs. 5 und 6 EStG als Betriebsausgabe geltend. Einnahmen im Zusammenhang mit einer Privatnutzung erfasste sie nicht. Das FA ging von einer privaten Nutzung des betrieblichen Pkw aus und rechnete außerbilanziell eine verdeckte Gewinnausschüttung hinzu, deren Wert es nach der 1 %-Regelung ermittelte. Die Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 und 6 EStG erkannte es nicht an, weil die (fast) ausschließlich betriebliche Nutzung nicht nachgewiesen worden sei.