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  • 01.10.2006 | Bilanzierung

    Passivierung bei vereinbartem Rangrücktritt

    Nach § 5 Abs. 2a EStG darf weder eine Verbindlichkeit angesetzt noch eine Rückstellung gebildet werden, wenn die Verpflichtung nur aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen zu erfüllen ist. Die Passivierung hat in diesem Fall erst zu erfolgen, wenn diese Bedingung eingetreten ist. Voraussetzung für § 5 Abs. 2a EStG ist, dass zwischen dem Ansatz der Verbindlichkeit und Gewinnen und Einnahmen eine Abhängigkeit im Zahlungsjahr besteht.  

     

    Das BMF hat sich jetzt zur Anwendung der Vorschrift geäußert, wenn Schuldner und Gläubiger eine Rangrücktrittsvereinbarung abgeschlossen haben (8.9.06, IV B 2 – S 2133 – 10/06, Abruf-Nr. 062822). Grundsätzlich hat diese Vereinbarung keine steuerlich negative Auswirkung auf den Bilanzausweis, was in allen offenen Fällen anzuwenden ist. Denn mit der Inanspruchnahme der Verbindlichkeit ist bei fehlender Tilgung mangels ausreichenden Vermögens weiter zu rechnen. Zudem besteht beim einfachen Rangrücktritt keine erforderliche Abhängigkeit zwischen Verbindlichkeit und Einnahmen oder Gewinnen, hier erfolgt die Rückzahlung auch aus Liquidationsüberschüssen oder freiem Vermögen. Nur die fehlende Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Tilgung auch aus sonstigem freien Vermögen schließt den Ansatz von Verbindlichkeit oder Rückstellung aus. Beim qualifizierten Rangrücktritt mangelt es an der Abhängigkeit zwischen Schulden und Einnahmen oder Gewinnen, hier ist die Begleichung der Verbindlichkeit zeitlich aufschiebend bis zur Abwendung der Krise bedingt. Dem steht auch die Entscheidung des BFH (10.11.05, IV R 13/04) nicht entgegen. Ein Rangrücktritt ohne Besserungsabrede fällt nicht unter § 5 Abs. 2a EStG, somit kommt es auch nicht auf eine ausdrückliche Bezugnahme auf mögliche Tilgung auch aus Liquidationsüberschüssen oder freiem Vermögen an. 

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 249 | ID 86142