14.03.2008 | Bilanzierung
Teilwertabschreibung auf Aktien
Eine Teilwertabschreibung auf Aktien ist möglich, sofern diese als Finanzanlage im Betriebsvermögen gehalten werden. Sie ist immer dann zulässig, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses keine konkreten Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen vorliegen (BFH, 26.9.07, I R 58/06, Abruf-Nr. 080276). |
Sachverhalt
Im Urteilsfall handelte es sich um Infineon-Aktien, die zum Bilanzstichtag 31.12.01 an der Börse nur noch mit einem Kurs von 50 v.H. des ursprünglichen Kaufpreises notierten. Bis zur anschließenden Erstellung des Jahresabschlusses hatte sich der Börsenkurs wieder auf 60 v.H. der Anschaffungskosten erholt. Diesen Wert legte eine GmbH in ihrer Bilanz zu Grunde und bildete für die Differenz eine entsprechende Teilwertabschreibung. Der BFH hat diese Vorgehensweise gebilligt. Mit dem Urteil widerspricht er der Verwaltungsauffassung, die in Börsenkursen von Wertpapieren lediglich übliche Schwankungen ohne dauernde Wertminderung sieht (BMF 25.2.00, BStBl I 00, 372, Tz. 11). Allein die theoretische Möglichkeit einer künftigen Wertsteigerung steht einer Teilwertabschreibung nicht entgegen.
Anmerkung
Eine Teilwertabschreibung ist seit 1999 bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens zwar nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zulässig. Diese Voraussetzung liegt jedoch vor, wenn aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Anhalten der Wertminderung sprechen als dagegen. Bei börsennotierten Wertpapieren des Anlagevermögens spiegelt die aktuelle Notierung die Einschätzung der Marktteilnehmer auch über die künftige Entwicklung des Kurses wider. Damit lässt sich aus diesem Kurs mit größerer Wahrscheinlichkeit der künftige Wert von Aktien prognostizieren als aus den ursprünglichen Anschaffungskosten.
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