· Fachbeitrag · Bewertung
Teilwertabschreibungen: Die Voraussetzungen nach Steuer- und Handelsrecht
von StBin Dipl.-Kffr. Vera Frey, Waltrop
| Insbesondere in Betriebsprüfungen werden Teilwertabschreibungen mitunter kontrovers diskutiert. Kürzlich hat die Finanzverwaltung die zu dieser Thematik ergangenen Schreiben aufgehoben und die neuen Rechtsgrundsätze in einem Schreiben zusammengefasst ( BMF 16.7.14, IV C 6 - S 2171-b/09/10002 , Abruf-Nr. 142310 ). Grund genug, die steuer- und handelsrechtlichen Grundsätze bei Teilwertabschreibungen bzw. außerplanmäßigen Abschreibungen näher zu beleuchten. |
1. Vorbemerkungen
Der niedrigere Teilwert kann steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 sowie Nr. 2 S. 2 EStG). Dies bedeutet, dass am Bilanzstichtag mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen müssen. Werterhellende Erkenntnisse sind bis zur Bilanzaufstellung grundsätzlich zu berücksichtigen, wertbegründende Erkenntnisse hingegen nicht.
Hinweis | Es handelt sich um ein autonomes steuerliches Wahlrecht, sodass außerplanmäßige Abschreibungen in der Handelsbilanz nicht nachvollzogen werden müssen (§ 5 Abs. 1 S. 1 HS 2 EStG). Wird das steuerliche Wahlrecht nicht korrespondierend zur Handelsbilanz ausgeübt, muss dies in einem für steuerliche Zwecke gesondert geführten Verzeichnis dokumentiert werden.
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