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  • 20.06.2008 | Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

    BilMoG: Darstellung der umfangreichen Änderungen durch den Regierungsentwurf – Teil 1

    von WP/StB L. Schulz, Reutlingen und vBP/StB T. Geiler, Waldshut-Tiengen

    Am 21.5.08 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf des lange erwarteten Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) verabschiedet. Das HGB wird damit erstmalig seit mehr als 20 Jahren (Bilanzrichtliniengesetz 1.1.86) umfassend reformiert. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz vom 8.11.07 wurde in einigen Teilen der Literatur heftig kritisiert. Der Regierungsentwurf beinhaltet daher zahlreiche Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen durch das BilMoG und vor allem die Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf dargestellt.  

     

    Nach Absicht der Bundesregierung wird der Gesetzesentwurf dem Bundesrat noch im Juli zugeleitet und unmittelbar nach der Sommerpause im Bundestag beraten. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist nicht mehr mit wesentlichen Änderungen zu rechnen. 

    1. Anwendungs- und Übergangsvorschriften

    Der größte Teil der Vorschriften soll erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung finden, die nach dem 31.12.08 beginnen. In der Regel erfolgt die Umstellung auf die neuen Rechnungslegungsvorschriften damit in dem Jahresabschluss 2009. Nur wenige Änderungen gelten bereits für den Jahresabschluss 2008 (z.B. Wegfall der Buchführungspflicht für Einzelkaufleute nach § 241a HGB oder die Anhebung der Schwellenwerte § 267 HGB). 

     

    Mit der Umstellung auf die neuen Rechnungslegungsvorschriften stellt sich die Frage nach den Auswirkungen auf bereits vorhandene Vermögensgegenstände oder Schulden. Grundsätzlich erfolgt die Umstellung auf die neuen Vorschriften retrospektiv, d.h., mit erstmaligem Inkrafttreten sind die Vermögensgegenstände und Schulden rückwirkend neu zu bewerten. Unterschiedsbeträge sind grundsätzlich erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. In Art. 65 und 66 EGHGB hat der Gesetzgeber einige Ausnahmen von diesem Grundsatz geregelt. Danach können Wertansätze beibehalten werden oder die Auflösung hat erfolgsneutral über die Gewinnrücklagen (bei anderen Rechtsformen über entsprechende Eigenkapitalpositionen) zu erfolgen (z.B. Aufwandsrückstellungen oder Sonderposten mit Rücklageanteil). Für Pensionsrückstellungen ist ein Wahlrecht zur Verteilung von Erhöhungsbeträgen bis zum 31.12.23 vorgesehen (Art. 65 Abs. 1 EGHGB). Das Aktvierungsgebot für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gilt erstmals für Entwicklungen die nach dem 31.12.08 begonnen worden sind. Für jede einzelne Vorschrift ist jeweils zu prüfen, ob der Grundsatz der retrospektiven Neubewertung mit erfolgswirksamer Behandlung der Unterschiedsbeträge oder eine Ausnahmevorschrift des Art. 65 und Art. 66 EGHGB greift.