16.07.2008 | Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Darstellung der umfangreichen Änderungen durch den Regierungsentwurf – Teil 2
In der letzten Ausgabe haben wir bereits die allgemeinen Änderungen und die Änderungen bei der Bilanzierung dargestellt, die das neue BilMoG bringen wird (BM 08, 158 ff.). Neuabonnenten können sich den ersten Teil dieses Beitrags kostenlos auf unserer Homepage abrufen. Gehen Sie dazu einfach auf unsere Startseite unter www.iww.de und geben Sie oben rechts im Feld Abruf-Nr. die Zahl 082099 ein.
4. Änderungen bei der Bewertung
4.1 Bewertung von Vermögensgegenständen
Nach § 253 Abs. 1 S. 1 HGB n.F. sind Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die planmäßigen bzw. außerplanmäßigen Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5 anzusetzen. Insoweit hat sich durch das BilMoG keine Änderung ergeben.
Die Definition der Anschaffungskosten in § 255 Abs. 1 HGB ist ebenfalls unverändert geblieben. Der Umfang der in die Herstellungskosten einzubeziehenden Kosten nach § 255 Abs. 2 HGB n.F. hat sich gegenüber dem bisherigen Recht geändert. Zu den aktivierungspflichtigen Herstellungskosten zählen künftig die Materialeinzelkosten, die Fertigungseinzelkosten und die Sondereinzelkosten der Fertigung sowie die Materialgemeinkosten, die Fertigungsgemeinkosten und der Werteverzehr des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist. Das bisherige Aktivierungswahlrecht für die Material- und Fertigungsgemeinkosten ist damit zur Aktivierungspflicht geworden. Die handelsrechtliche Wertuntergrenze für die Herstellung entspricht damit künftig der steuerlichen Wertuntergrenze.
Durch das BilMoG wurden darüber hinaus Abschreibungswahlrechte aufgehoben. Bei vorübergehender Wertminderung im Anlagevermögen wird das Abschreibungswahlrecht rechtsformunabhängig auf Finanzanlagevermögen beschränkt (§ 253 Abs. 3 HGB n.F.). Bei Sachanlagevermögen besteht für alle Unternehmen ein Abschreibungsverbot bei vorübergehender Wertminderung. Beim Umlaufvermögen entfällt das Wahlrecht zur Abschreibung auf einen niedrigeren Zukunftswert (§ 253 Abs. 3 S. 3 HGB a.F.).
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