· Fachbeitrag · Lagebericht
Nichtfinanzielle Berichterstattung: EU plant den Übergang zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
von Prof. Dr. Hanno Kirsch, Meldorf
| Die EU-Kommission hat am 21.4.21 einen Vorschlag für eine „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD-RL-E; unter www.iww.de/s5104 ) veröffentlicht. Geplant ist, den Kreis der zur Aufstellung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen deutlich auszuweiten. Zudem soll im Vergleich zur bisherigen nichtfinanziellen Berichterstattung eine deutlich umfassendere Berichterstattung erfolgen. Ausgehend von der CSR-Berichterstattung nach §§ 289b-e HGB stellt der Beitrag die wesentlichen EU-Vorschläge zur nichtfinanziellen Berichterstattung im Lagebericht vor. |
1. Hintergrund
Der am 21.4.21 von der EU-Kommission finalisierte Vorschlag der CSRD-RL-E ist Teil des „Green Deal“ der EU und bildet einen Baustein, um das EU-Ziel „Netto-Treibhausgasemissionen von Null in 2050“ zu erreichen (vgl. CSRD-RL-E, S. 2). Vorgänger dieser Richtlinie ist die CSR-Richtlinie, die durch das CSR-RL-Umsetzungsgesetz in deutsches Recht transformiert wurde. Die unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen müssen ab dem Geschäftsjahr 2017 bzw. 2017/18 eine Erweiterung der (Konzern-)Lageberichterstattung um eine nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung bzw. alternativ die Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen (Konzern-)Berichts vornehmen.
2. Verpflichtete Unternehmen
Bislang sind nach § 289b Abs. 1 S. 1 HGB nur Kapitalgesellschaften (KapG, einschließlich der Personengesellschaften (PersG) i. S. des § 264a HGB) sowie Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HGB) verpflichtet, den Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern, wenn diese Unternehmen gleichzeitig folgende Merkmale aufweisen:
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