10.07.2009 | Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Fallstudie zum Übergang auf die Rechnungslegungsvorschriften des BilMoG
von Dr. Hanno Kirsch, Meldorf
Die Kalkstein-Zement OHG (OHG) mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland hat zum 31.12.08 (Ende des Geschäftsjahres) ihre Bilanz auf Basis des bislang geltenden Handelsrechts erstellt. Die Gesellschaft plant bereits in dem ab 1.1.09 beginnenden Geschäftsjahr die durch das BilMoG geänderten handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften gemäß des Wahlrechts des Art. 66 Abs. 3 S. 6 EGHGB anzuwenden. Die HGB-Bilanz hat zum 31.12.08 das folgende Aussehen:
Bilanz der Kalkstein-Zement OHG zum 31.12.08 in EUR | |||
Erweiterungskosten des Geschäftsbetriebs |
800.000 | Eigenkapital
| 2.600.000 |
Anlagevermögen |
| Sonderposten mit Rücklageanteil | 1.000.000 |
Grund und Boden | 600.000 |
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Gebäude | 470.000 |
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Technische Anlagen u. Maschinen | 3.500.000 | Rückstellungen |
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Betriebs- und Geschäftsausstattung | 70.000 | Rückstellungen für Pensionen | 200.000 |
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| sonstige Rückstellungen | 3.000.000 |
Umlaufvermögen |
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Vorräte | 930.000 | Verbindlichkeiten |
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Forderungen L+L | 300.000 | Verbindlichkeiten L+L | 200.000 |
Bank, Kasse | 330.000 |
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Bilanzsumme | 7.000.000 | Bilanzsumme | 7.000.000 |
1. Erläuterungen zu den einzelnen Bilanzposten
1.1 Erweiterungskosten des Geschäftsbetriebs
Die OHG hatte für den seinerzeitigen Aufbau eines eigenständigen Auslands-Vertriebsnetzes zum 31.12.05 Erweiterungskosten in Höhe von 3.200.000 EUR aktiviert. Diese wurden beginnend mit 2006 mit jährlich 800.000 EUR abgeschrieben.
1.2 Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände
In 2008 erhielt die OHG ein Patent für ein besonders wirkungsvolles Verfahren zur Entfernung von Fremdstoffen aus dem abgebauten Kalkstein. An Aufwendungen sind hierfür in der Entwicklungsphase (eindeutige Trennung von der Forschungsphase) 250.000 EUR Personalkosten, 5.000 EUR Materialaufwendungen, 50.000 EUR externe Dienstleistungskosten sowie 10.000 EUR Patentierungskosten angefallen. Aufgrund des bislang geltenden Aktivierungsverbots des § 248 Abs. 2 HGB a.F. unterließ die OHG die Aktivierung.
1.3 Gebäude
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