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  • 11.08.2008 | BMF-Schreiben

    Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung

    von Joachim Sartoris, Dipl.-Betriebswirt (FH), Diplôme de Grande Ecole

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit zwei Schreiben (BMF vom 5.5.08 zur Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG und BMF vom 5.5.08 zum Näherungsverfahren, IV B 2 – S 2176/07/0003) auf die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung reagiert (s. hierzu Anhebung der Altersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung durch das RV Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.07 (BGBl I, 554), IV B 2 – S 2176/07/0009). Die dort getroffenen Verwaltungsanweisungen betreffen die Bewertung von Pensionsrückstellungen gemäß § 6a EStG und tragen damit zu einer Klarheit für die künftige steuerliche Bewertung unmittelbarer Pensionszusagen bei. Zudem bezieht sich das BMF-Schreiben zum Näherungsverfahren auch auf die Ermittlung der steuerlich abzugsfähigen Zuwendungen an Unterstützungskassen gemäß § 4d EStG. Die Inhalte fließen auch ein in die derzeit geplante Überarbeitung der Einkommensteuerrichtlinien (vgl. Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuerrichtlinien 2005 (Einkommensteuer-Änderungsrichtlinie 2008 – EStÄR 2008), www.bundesfinanzministerium.de). 

    1. Anlass der Neuregelung

    Mit dem RV Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.07 (BGBl I, 554) hat der Gesetzgeber die geplante Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung umgesetzt. Demnach wird die Regel­altersgrenze vom 65. Lebensjahr (bisherige Regelung) stufenweise auf das 67. Lebensjahr (neue Regelung) angehoben. Die Anhebung der Regel-altersgrenze hat auch auf die betriebliche Altersversorgung Auswirkungen. So wird bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen aus unmittelbaren Pensionszusagen gemäß § 6a Abs. 3 Nr. 1 S. 3 EStG eine Pensionsrückstellung in Abhängigkeit des in der Pensionszusage definierten Zeitpunkts des Eintritts des Versorgungsfalls ermittelt. Je nach Zusage ist somit eine Anpassung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die Rückstellungsermittlung erforderlich.  

     

    Zudem gab es Handlungsbedarf für die Bewertung von Zusagen, bei denen die Höhe der gesetzlichen Altersrente mit der betrieblichen Altersversorgung kombiniert wird. Denkbar sind z.B. Anrechnungssysteme. Dabei ergibt sich die Höhe der betrieblichen Versorgung nach einer vom Unternehmen festgelegten Versorgungsformel, wobei auf die so ermittelte Betriebsrente die Höhe der erreichbaren gesetzlichen Renten angerechnet wird. Daneben existieren auch sogenannte Limitierungssysteme. Dabei setzt sich die Versorgungsleistung laut Zusage ebenfalls aus der Betriebs- und der gesetzlichen Rente zusammen, wobei die Summe der beiden Bestandteile eine bestimmte Versorgungsgrenze nicht überschreitet (z.B. 75 v.H. der letzten Bezüge). Zur Bewertung des zulässigen Kassenvermögens und der zulässigen Zuwendung bei Unterstützungskassenzusagen bzw. der Pensionsrückstellung bei unmittelbaren Pensionszusagen ist daher eine Schätzung der erreichbaren gesetzlichen Rente erforderlich. Hierfür existiert ein steuerlich zulässiges Näherungsverfahren, das zuletzt im BMF-Schreiben vom 15.3.07 (IV B 2 – S 2176/07/0007, BStBl I, 290) steuerlich angepasst wurde. Nach der Anpassung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung war nun eine Modifizierung des Näherungsverfahrens die erforderliche Konsequenz. 

    2. BMF-Schreiben vom 5.5.08 zur Anhebung der Altersgrenzen

    Das BMF-Schreiben zur Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung beinhaltet Vorgaben zur Berechnung des Teilwerts gemäß § 6a EStG und bezieht sich somit auf die steuerliche Auswirkung von unmittelbaren Pensionszusagen. Das hierfür zugrunde zu legende versicherungsmathematische Teilwertverfahren basiert auf der Verteilung des Aufwands für die betrieblichen Versorgungsverpflichtungen über die Dienstzeit der Begünstigten. Zur Bestimmung dieses Zeitraums sind neben dem Diensteintritt das mögliche Renteneintrittsalter und damit das altersbedingte Ausscheiden des Begünstigten von Bedeutung. Da im Laufe der Bewertung der Pensionsrückstellung unklar ist, ob und wann ein Begünstigter die Altersrente in Anspruch nehmen wird und dies in der Regel auch abhängig ist von der Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente (je nach Versorgungszusage), müssen Annahmen über den Zeitpunkt der Altersrente getroffen werden. Hierfür enthalten die Einkommensteuerrichtlinien in R 6a Abs. 11 bereits entsprechende Bestimmungen. Eine Anpassung wurde erforderlich, da sich die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung – je nach Jahrgang der Begünstigten – verschieben wird. 

     

    2.1 Beibehaltung der Wahlrechte