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  • Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung/Pensionsrückstellungen

    BAV für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Auf das „richtige“ Pensionsalter achten

    von Dr. Claudia Veh, Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Garching

    | Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern (GGf) bergen stets die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung. Diese hätte zur Folge, dass die GmbH den Aufwand nicht als Betriebsausgabe abziehen kann und statt Lohneinkünften Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen. Zudem gelten für Pensionsrückstellungen die besonderen Bewertungsregeln des § 6a EStG . Bei all diesen Punkten spielt das zugesagte Pensionsalter eine wichtige Rolle. Dazu gibt es ein neues BMF-Schreiben, das eine wichtige Stichtagsregel enthält. |

    1. Maßgebendes Pensionsalter für die bilanzielle Bewertung

    Das BMF stellt klar, dass bei der bilanzsteuerrechtlichen Bewertung von Pensionszusagen nach § 6a EStG grundsätzlich das Pensionsalter maßgebend ist, das in der Versorgungszusage festgeschrieben ist (BMF 9.12.16, IV C 6 - S 2176/07/10004:003, Abruf-Nr. 190601).

     

    1.1 Unterschied zwischen Arbeitsrecht und Bilanzsteuerrecht

    Nach Ansicht des BAG ist eine Versorgungsordnung, die vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.07 entstanden ist und auf die Vollendung des 65. Lebensjahres Bezug nimmt, arbeitsrechtlich so auszulegen: Die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ist gemeint, die jahrgangsabhängig vom Alter 65 abweicht (BAG 15.5.12, 3 AZR 11/10, Abruf-Nr. 122374; 13.1.15, 3 AZR 897/12, Abruf-Nr. 176591). Bilanzsteuerrechtlich sieht das anders aus: