01.07.2007 | Bodenschatz
Einlage eines im Privatvermögen entdeckten Bodenschatzes zum Teilwert – aber keine AfS
Mit Beschluss vom 4.12.06 hat der Große Senat des BFH (Abruf-Nr. 071538)entschieden, dass das im eigenen Grund und Boden entdeckte und damit unentgeltlich und originär erworbene Kiesvorkommen ein materielles Wirtschaftsgut ist. Bei Zuführung zum Betriebsvermögen ist dieses mit dem Teilwert anzusetzen. Eine Abschreibung für Substanzvorkommen (AfS) darf jedoch nicht vorgenommen werden (Vorlagenbeschluss vom 16.12.04 des BFH, III R 8/98). |
Sachverhalt
1977 erwarb der Kläger in vorweggenommener Erbfolge, gegen Einräumung einer Versorgungsrente ein ehemals landwirtschaftlich genutztes Kiesgrundstück. 1978 beantragte er die Erteilung einer Erlaubnis zur Kies-entnahme, die das Landratsamt ein Jahr später wie beantragt genehmigte. Als Abbaubeginn wurde der 1.7.79 festgelegt. Am 1.5.79 meldete der Kläger einen Kies- und Sandbetrieb bei der Gemeindeverwaltung an. Die bereits im November 1978 angeschaffte Raupe setzte der Kläger 1979 für Abräumarbeiten ein. Im Mai 1980 machte er bei seinen Steuererklärungen vorbereitende Aufwendungen für den Gewerbebetrieb „Kieswerk“ im Rahmen einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG geltend. Nach Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG legte er zum 1.5.79 das Wirtschaftsgut „Kiesvorkommen“ mit einem Teilwert in Höhe von 450 TDM ins Betriebsvermögen ein, davon sollten 30 TDM auf Grund und Boden entfallen.
Nachdem die Einlage des unentgeltlich erlangten Kiesvorkommens zum Teilwert sowie die Vornahme einer AfS im ersten Rechtsgang abgewiesen wurden, hob der Senat diese Entscheidung durch Urteil vom 26.11.93 (III R 58/89) wieder auf und verwies die Sache mit folgender Begründung ans FG zurück: Bei der Eröffnung eines Betriebs träten die nach § 6 Abs. 1 Nrn. 5, 6 EStGanzusetzenden Werte als fiktive Kosten an die Stelle tatsächlicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Entscheidend sei, ob das Wirtschaftsgut bereits im Privatvermögen entstanden und anschließend eingelegt worden sei oder ob es sich erst im Betriebsvermögen konkretisiert habe. Das FG wurde deshalb aufgefordert zu ermitteln, ob der Kläger mit seiner auf Kiesabbau gerichteten Tätigkeit bereits vor Konkretisierung des Kiesvorkommens zu einem selbstständig bewertbaren Wirtschaftsgut begonnen habe.
Mit Zwischenurteil vom 21.11.97 (8 K 578/94) entschied das FG im zweiten Rechtsgang, das Kiesvorkommen habe sich im Privatvermögen des Klägers konkretisiert, denn dieser sei bei Erteilung der Abbaugenehmigung am 29.3.79 noch nicht endgültig entschlossen gewesen, einen Gewerbebetrieb zu eröffnen und selbst das Kiesvorkommen abzubauen. Über die Höhe der AfS sei im Endurteil, ggf. nach Erstellung eines Sachverständigengutachtens, zu entscheiden. Das FG ließ wegen Divergenz zur Rechtsprechung des I und VIII. Senats die Revision zu.
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