01.10.2007 | Buchführungspflicht
Kurzfristige Mitteilung des Finanzamts reicht aus
Die Mitteilung des Finanzamts, dass ein Betrieb ab dem folgenden Wirt-schaftsjahr zur Buchführung verpflichtet wird, muss zwar vor Beginn des Wirtschaftsjahres erfolgen. Denn diese Aufforderung wirkt gem. § 141 Abs. 2 AOerst für Wirtschaftsjahre, die auf die Bekanntgabe nachfolgen. Diese Mitteilung ist aber auch dann wirksam, wenn zwischen ihrer Bekanntgabe und dem Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres weniger als ein Monat liegt (BFH 29.3.07, IV R 14/05, Abruf-Nr. 072485). Es ist keine gesetzliche Mindestfrist vorgesehen, die das Finanzamt im Hinblick auf den Zugang der Mitteilung einzuhalten hätte. Vielmehr reicht es aus, dass sie vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben wird, in dem erstmals der tatsächliche Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln ist. Dem kann auch nicht das Argument entgegengehalten werden, dass Betrieben eine hinreichende Vorbereitungszeit für die künftige Gewinn-ermittlung zu belassen ist. Denn es gibt keine gesetzlich eingeräumte Umstellungszeit. Allerdings sind hier laut BFH über § 148 AO erforderliche Erleichterungen zu bewilligen, und dies auch für rückwirkende Zeiträume. Das kommt in Betracht, sofern die Umstellung der Gewinnermittlung aufgrund einer kurzfristigen Mitteilung nicht mehr rechtzeitig möglich ist.
Hinweis: Zu beachten ist, dass § 148 AO eine Kann-Vorschrift ist, das Finanzamt also nicht zu Billigkeitsmaßnahmen bei steuerrechtlichen Buchführungs-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflichten verpflichtet ist. Kein Anlass für eine Erleichterung stellen persönliche Gründe wie Krankheit oder Alter dar. Zudem kommt generell keine dauerhafte Befreiung in Betracht.