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  • 12.02.2008 | Buchführungspflichtgrenzen

    Ansparabschreibung mindert den Gewinn nicht

    Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte, die einen Jahresgewinn von mehr als 30.000 EUR und ab 2008 über 50.000 EUR erzielen, müssen ihren Gewinn nach entsprechender Aufforderung des Finanzamts gem. § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO durch Buchführung ermitteln und Bilanzen erstellen. Bei der Ermittlung der maßgeblichen Gewinnhöhe ist eine Ansparabschreibung nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg (14.11.07, 7 K 7124/07, Abruf-Nr. 080285) ,anders als die erhöhte AfA oder Sonderabschreibungen, nicht dem Gewinn hinzuzurechnen. Denn die Ansparabschreibung stellt eine zu passivierende Rücklage dar. Sie ist nicht mit Abschreibungen vergleichbar, die zur bilanziellen Verminderung des Werts bestimmter Wirtschaftsgüter führen. Es handelt sich vielmehr um eine Investitionsrücklage für künftig zu erwartende Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sofern der Gewinn eines Wirtschaftsjahres also unter Berücksichtigung der Ansparabschreibung unter der maßgeblichen Grenze bleibt, kann die EÜR-Rechnung beibehalten werden. Der Urteilstenor ist auch auf den seit 2007 geltenden Investitionsabzugsbetrag übertragbar. Dieser Gewinn mindernde Betrag darf bis zu 200.000 EUR betragen. Allerdings ist zu beachten, dass es ohne entsprechende Investition in den drei Folgejahren zu einer rückwirkenden Gewinnerhöhung im Wirtschaftsjahr der Bildung kommt. Nur um die Buchführungspflicht zu vermeiden, lohnt sich die Anmeldung von geplanten Anschaffungen daher nicht. 

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 27 | ID 117512