16.07.2008 | Bundesfinanzhof
Bilanzänderung nach Bilanzberichtigung
Das Mehrergebnis aufgrund einer Bilanzberichtigung im Rahmen einer Betriebsprüfung kann durch eine darauf folgende Bilanzänderung durch den Steuerpflichtigen ausgeglichen werden, sodass es zu keiner steuerlichen Mehrbelastung des Steuerpflichtigen kommt.
In zwei Urteilen hat sich der BFH zu Zweifelsfragen (BFH 31.5.07, IV R 45/05, B, Abruf-Nr. 072923; entgegen: BMF-Schreiben 18.5.00, BStBl I, 587) (BFH 25.10.07, III R 39/04, Abruf-Nr. 080106) geäußert. Zum einen war die Frage zu klären, ob eine Bilanzänderung nach der Bilanzberichtigung aufgrund der Nicht- oder fehlerhaften Verbuchung von Entnahmen und Einlagen zulässig ist. Zum anderen bestanden Zweifel daran, ob die Verschiebung der Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung als Bilanzänderung möglich ist.
1. Bilanzberichtigung
Hinsichtlich einer Bilanzberichtigung sind in der täglichen Praxis zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden:
- Soweit ein unrichtiger Bilanzansatz dem Grunde oder der Höhe nach gegeben ist, erfolgt eine Bilanzberichtigung.
- Die Gewinnänderung ergibt sich aus der nicht oder fehlerhaften Verbuchung von Entnahmen und Einlagen (BFH 28.1.92, VIII R 28/90, BStBl II, 881;andere Auffassung: BMF-Schreiben 18.5.00, BStBl I, 587).
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