· Fachbeitrag · Bilanzierung
Investitionsabzugsbetrag: Gewinn ist nicht gleich Gewinn
von Dipl.-Finw. M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg, www.steuer-webinar.de
| Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 die Kriterien für den Investitionsabzugsbetrag geändert. So wurden u. a. die Nutzungsvoraussetzungen erweitert, der Investitionsabzugsbetrag erhöht und die Voraussetzungen der Sonderabschreibung geändert. Aktuell ist streitig, wie das Tatbestandsmerkmal des „Gewinns“ i. S. v. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG auszulegen ist. In seinem Urteil vom 2.5.23 vertritt das FG Baden-Württemberg (10 K 1873/22, Abruf-Nr. 236547 , Rev. BFH X R 14/23 ) eine andere Auffassung als das BMF. |
1. Einheitliche Gewinngrenze
Aufgrund der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 (BGBl I 20, 3096) spielen die Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten keine Rolle mehr, denn es wurde eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 EUR eingeführt (§ 52 Abs. 16 EStG).
Übersicht / Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2020 | ||
Art des Betriebs | Für bis zum 31.12.19 gebildete IABs | Für nach dem 31.12.19 gebildete IABs |
Gewerbebetrieb/ Freiberufler, bilanziert | Betriebsvermögen max. 235.000 EUR |
Gewinngrenze max. 200.000 EUR |
Gewerbebetrieb/ Freiberufler, EÜR | Gewinngrenze max. 100.000 EUR |
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