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  • 01.09.2005 | Bundesfinanzhof

    Entnahme oder Einlage bei Nutzungsänderung?

    Der BFH hat in zwei Urteilen festgestellt, dass die Maßgabe des Einheitlichkeitsgrundsatzes bei Gebäudeteilen nicht anzuwenden ist, wenn sich die Nutzung erst nachträglich verändert. In diesen Fällen kommt es erst durch eine ausdrückliche Einlage- oder Entnahmehandlung zu einer Änderung in der Behandlung als Betriebs- oder Privatvermögen. Einzelne Gebäudeteile können dem Grunde nach selbstständige Wirtschaftsgüter bilden. Nach dem Einheitlichkeitsgrundsatz ist es aber unzulässig, einen fremdbetrieblich genutzten Gebäudeteil von vorneherein teilweise dem Betriebs- und teilweise dem Privatvermögen zuzuordnen. Im Fall einer nachträglichen Nutzungsänderung eines Gebäudeteils besteht jedoch kein Funktionszusammenhang zu den bisherigen Gebäudeteilen. Denn die Regelungen über Entnahmen und Einlagen von Wirtschaftsgütern sind vorrangig zu beachten. Im BFH-Urteil vom 10.11.04 (XI R 31/03, Abruf-Nr. 050548) wurde eine Etage eines Hauses zunächst freiberuflich genutzt und anschließend fremdgewerblich an Dritte vermietet. Das Obergeschoss wurde immer nur für fremde Wohnzwecke vermietet. Der Besitzer darf die eine Etage als Betriebs- und das Dachgeschoss als Privatvermögen behandeln. Im BFH-Urteil vom 21.4.05 (III R 4/04, Abruf-Nr. 052144) bleibt ein bisher dem privaten Bereich gehörender Gebäudeteil Privatvermögen, auch wenn er für fremde gewerbliche Zwecke vermietet wird und weitere für fremde betriebliche Zwecke vermietete Gebäudeflächen bereits dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet sind. In diesem Fall muss nicht zwingend eine Einlage der vermieteten Teile erfolgen. 

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 220 | ID 86116