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  • 14.01.2010 | Bundesfinanzhof

    Ermittlung der maßgeblichen Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht

    von RA Gisela Streit, Münster

    Die für die Buchführungspflicht maßgebliche Umsatzgrenze i.S. des § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ist unter Einbeziehung der nicht umsatzsteuerbaren Auslandsumsätze zu ermitteln (BFH 7.10.09, II R 23/08, Abruf-Nr. 093766).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger, ein eingetragener Verein, der mit der Ausrichtung von Veranstaltungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, ermittelt seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung. Aufgrund umsatzsteuerpflichtiger Umsätze i.H.v. 2.787,57 EUR und nicht steuerbarer, bei Veranstaltungen im Ausland getätigter Umsätze i.H.v. 563.611,45 EUR wurde der Unternehmer von dem FA in 2004 aufgefordert, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu erstellen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb auch vor dem BFH erfolglos.  

     

    Entscheidung

    Nach der Entscheidung des BFH sind auch die nicht umsatzsteuerbaren Auslandsumsätze bei der Ermittlung der für die Buchführung maßgeblichen Umsätze i.S. von § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO zu berücksichtigen. Dies ergebe sich im Wesentlichen aus dem Wortlaut der Vorschrift: § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO verweise weder auf § 1 Abs. 1 UStG noch enthalte er eine ausdrückliche Einschränkung auf steuerbare oder steuerpflichtige Umsätze. Dies lasse die Auslegung zu, dass auch nicht steuerbare Auslandsumsätze, d.h. Umsätze mit einem Liefer- oder Leistungsort im Ausland berücksichtigungsfähige Umsätze im Sinne dieser Vorschrift sind.  

     

    Der BFH sieht seine Auffassung durch den Gesetzeszweck des § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO zusätzlich begründet. Die Überschreitung der Buchführungsgrenzen könne nur anhand einer Buchführung ermittelt werden, in der alle Geschäftsvorfälle laufend und systematisch erfasst und das Betriebsvermögen sowie seine Entwicklung umfassend dokumentiert werden. Deshalb seien bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen auch solche Umsätze als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen, die nicht umsatzsteuerbar sind, weil der Ort der Lieferung oder der Leistung im Ausland liegt.