18.07.2011 | Bundesfinanzhof
Kapitallebensversicherung - Wann ist die abgeschlossene Police betrieblich veranlasst?
von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn
Ansprüche aus einer Lebensversicherung können Betriebsvermögen sein, wenn hierdurch Mittel für die Tilgung betrieblicher Kredite angespart werden und die Absicherung des Todesfallrisikos in den Hintergrund tritt. Der BFH (3.3.11, IV R 45/08, Abruf-Nr. 111636) erläutert in seinem Urteil, inwieweit Kapitallebensversicherungen privat oder betrieblich veranlasst sind.
Zuordnung nach dem versicherten Risiko
Die betriebliche oder private Veranlassung richtet sich grundsätzlich nach dem versicherten Risiko (BFH 19.5.09, VIII R 6/07, BStBl II 10, 168). Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
- Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall eines Unternehmers oder seiner Angehörigen sind selbst dann privat veranlasst, wenn sie der Absicherung und/oder Tilgung betrieblicher Kredite dienen.
- Schließt ein Unternehmen hingegen einen Versicherungsvertrag auf das Leben oder den Tod eines fremden Dritten - z.B. Arbeitnehmer oder Geschäftspartner - ab, so kann ein betriebliches Risiko versichert sein, wenn das Unternehmen Bezugsberechtigter ist. In diesem Fall dienen die persönlichen Umstände des Versicherten nämlich lediglich als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Prämie und für den Eintritt des Versicherungsfalls.
Zuordnung aus anderen Gesichtspunkten
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