16.06.2009 | Bundesfinanzhof
Nachholverbot für Pensionsrückstellungen greift auch bei Berechnungsfehlern
WP StB Marion Trieß, AUREN Tübingen, und WP/StB Michael J. Schulz, AUREN Rottenburg
Ein Fehler in der Berechnung der Pensionsrückstellung ist ein Grund für die Anwendung des Nachholverbots des § 6a Abs. 4 S. 1 EStG. Die Zuführung zur Pensionsrückstellung darf in diesen Fällen nicht auf den vollen, richtig berechneten Teilwert erfolgen. Mit Beschluss des BFH vom 14.1.09 (I R 5/08, Abruf-Nr. 091316) wurde die bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass das Nachholverbot des § 6a Abs. 4 S. 1 EStG auch dann anzuwenden ist, wenn infolge eines Berechnungsfehlers eine Pensionsrückstellung in einer früheren Bilanz mit einem Wert unterhalb des Teilwerts angesetzt wurde. Vorinstanz war das FG Baden-Württemberg (Außensenat Freiburg 12.12.07, 3 K 1327/07), das ebenfalls bereits dieser Meinung war. |
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine GmbH einer Arbeitnehmerin eine Pensionszusage erteilt, die (auszugsweise) wie folgt lautete:
- Sie erhalten ein lebenslanges Ruhegeld in Höhe von 70 % des zuletzt bezogenen Grundgehalts, wenn Sie nach vollendetem 65. Lebensjahr aus unseren Diensten ausscheiden.
- Scheiden Sie nach Vollendung des 60., aber vor Vollendung des 65. Lebensjahrs aus, um in den Ruhestand zu treten, so können Sie die betriebliche Altersrente bereits von diesem Zeitpunkt an begehren (vorgezogenes Altersruhegeld). Aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme ermäßigt sich in diesem Fall die erdiente Altersrente um je 0,6 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme.
- Scheiden Sie vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Berufsunfähigkeit aus unseren Diensten aus, so erhalten Sie eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 5.000 DM monatlich für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Dauert die Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres an, so wird die Altersrente (Ziffer 1.) gezahlt.
Bei seinen versicherungsmathematischen Berechnungen hatte der Sachverständige versehentlich nicht berücksichtigt, dass die Versorgungsberechtigte auch bei Berufsunfähigkeit von der Vollendung des 65. Lebensjahres an die (höhere) dynamisierte Altersrente (70 % des letzten Festgehaltes) erhalten sollte. Die von ihm berechnete Pensionsrückstellung war somit um 380.593 DM niedriger als der Soll-Teilwert bei korrekter Berechnung.
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