13.11.2008 | Bundesfinanzhof
Zulässigkeit einer Bilanzänderung
von RA Gisela Streit, Münster
War ein Bilanzansatz im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung rechtlich vertretbar, erweist er sich aber im weiteren Verlauf als unrichtig, so kann er unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 S. 2 EStG geändert werden (BFH 17.7.08, I R 85/ 07, Abruf-Nr. 083115). |
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Genossenschaft, ermittelt ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 des KStG. Sie war bereit, ihre Bilanz nach Maßgabe der Prüfungsfeststellungen zu berichtigen, wies aber bereits im Verlauf der Außenprüfung darauf hin, dass sie bisher zu Unrecht noch keine Rückstellung für die Kosten der künftigen Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen gebildet habe. Daraus ergebe sich ein zusätzlicher Rückstellungsbedarf in Höhe von 57.500 DM. Das zuständige FA lehnte die Bildung der gewinnmindernden Rückstellung ab. Im anschließenden Klageverfahren entschied das FG Köln, dass der begehrte Ansatz einer Rückstellung für die künftigen Aufbewahrungskosten rechtmäßig ist. Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und wies die Revision des FA als unbegründet zurück.
Entscheidungsgründe
Vorab stellt der BFH fest, dass für eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 S. 1 EStG kein Raum ist, weil der Bilanzansatz für das Streitjahr zwar bei rückschauender Betrachtung fehlerhaft ist, bei Aufstellung der Bilanz aber den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprach. Vielmehr soll § 4 Abs. 2 S. 2 EStG Anwendung finden. Danach darf eine Bilanz geändert werden, wenn die Änderung in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht und soweit deren Auswirkung reicht.
Nach Auffassung des BFH liegt es gerade in der Natur des kaufmännischen Ermessens, dass nicht nur ein einziger, sondern mehrere unterschiedliche Bilanzansätze gleichermaßen „richtig“ sind und steuerlich anzuerkennen wären. Vor diesem Hintergrund kann in einem solchen Fall, wenn sich der Kaufmann bei Bilanzaufstellung für eine bestimmte Handhabung entschieden hat, eine später erlangte bessere Erkenntnis Ausgangspunkt für eine Bilanzänderung sein. Das soll erst recht gelten, wenn es – wie im Streitfall – um eine Bilanzierung geht, die sich erst im Nachhinein, aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unzutreffend erweist.
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