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  • 16.06.2009 | Bundesfinanzministerium aktuell

    Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien

    von Dipl.-Kffr. Christiane Nöcker, Lüdinghausen

    Aufgrund der weltweiten Finanzkrise spielen die Börsen seit mehreren Monaten verrückt. Halten Unternehmen börsennotierte Aktien als Finanzanlagen im Betriebsvermögen, stellt sich bei der Gewinnermittlung für 2008 die alles entscheidende Frage, ob und in welcher Höhe eine Teilwertabschreibung auf den gesunkenen Börsenkurs sinnvoll ist. Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums bringt nun die erwünschte Entscheidungshilfe (BMF 26.3.09, IV C 6 - S 2171-b/0, Abruf-Nr. 091220).  

     

    BFH-Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar

    Bereits im Jahr 2007 hat der Bundesfinanzhof zur Frage der Teilwertabschreibung von börsennotierten Aktien entschieden, dass diese zulässig ist, wenn der Börsenkurs der Aktien zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen (BFH 26.9.07, I R 58/06, Abruf-Nr. 080276). Offengelassen haben die Richter allerdings, ob jedes Absinken des Kurswerts gleich eine Teilwertabschreibung nach sich ziehen kann oder ob Kursverluste in einer bestimmten Größenordnung vorliegen müssen.  

     

    Praxishinweis: Hält ein Unternehmen börsennotierte Aktien im Anlagevermögen, sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 26.9.07 anzuwenden. Das bedeutet für die Praxis, dass anhand geeigneter Unterlagen die Anschaffungskosten der Aktien, der Börsenkurs am Bilanzstichtag und die dauernde Wertminderung nachzuweisen sind. Dass die Aktien in absehbarer Zeit nicht mehr steigen werden, kann anhand von Empfehlungen von Börsendiensten oder anhand schriftlicher Empfehlungen des Bankberaters nachgewiesen werden.  

     

    Dauernde Wertminderung definiert