Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 16.03.2009 | Bundesfinanzministerium

    Rückstellung anlässlich eines Dienstjubiläums

    von StB Dipl.-Bw (FH) Christian Westhoff, Datteln

    Rückstellungen in der Bilanz widmen Betriebsprüfer meist besondere Aufmerksamkeit. Denn kaum ein Posten ist „schwammiger“ und angreifbarer. Doch in puncto Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen hat das BMF nun für Klarheit und Rechtssicherheit gesorgt. In einem aktuellen BMF-Schreiben werden die Voraussetzungen zur Bildung einer solchen Rückstellung exakt vorgegeben und mit zahlreichen Beispielen verdeutlicht (BMF 8.12.08, IV C 6 - S 2137/07/10002, Abruf-Nr. 090836).  

    1. Allgemeines

    Viele Ihrer Mandanten, die ein Unternehmen führen, dürften in Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen mit ihren Mitarbeitern Sonderzuwendungen für bestimmte Dienstjubiläen vereinbart haben. Für die Frage der Bildung und Bewertung einer Rückstellung für Jubiläumszuwendungen galten bisher die BMF-Schreiben vom 29.10.93 (IV B 2 - S 2175 - 47/93) und vom 12.4.99 (IV C 2 - S 2175 - 3/99). Diese beiden Schreiben werden durch das aktuelle BMF-Schreiben vom 8.12.08 ersetzt.  

     

    Die wichtigsten Änderungen im Überblick

    BMF-Schreiben vom 29.10.93 und 12.4.99  

    BMF-Schreiben aktuell vom 18.12.08  

    Eine Rückstellung ist nur zulässig, wenn die Jubiläumsarbeitszeit durch fünf Jahre ohne Rest teilbar ist.  

    Eine vergleichbare Bedingung gilt nicht mehr.  

    Eine Rückstellung darf nicht gebildet werden, wenn die Verpflichtung zur Auszahlung der Jubiläumszuwendung von anderen Bedingungen als der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers abhängt (z.B. Liquiditätslage des Unternehmens).  

    Die Zusage auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung muss nicht vorbehaltlos sein. Zur Bildung einer Rückstellung ist jedoch die Wahrscheinlichkeit der Zahlung glaubhaft darzustellen.  

    Zeitpunkt des Ruhestands ist das vertraglich vereinbarte Pensionsalter des Begünstigten, spätestens jedoch das 65. Lebensjahr.  

    Zeitpunkt für den Ruhestand ist das vertraglich vereinbarte Pensionsalter des Begünstigten, spätestens jedoch die jeweilige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.  

    Bewertung 1: Beim Teilwertverfahren sind bei Verwendung der Heubeck-Tabellen die Richttafeln 1998 heranzuziehen.  

    Bewertung 1: Beim Teilwertverfahren sind bei Verwendung der Heubeck-Tabellen die Richttafeln 2005 G heranzuziehen.  

    Bewertung 2: Beim Pauschalwertverfahren sind bei Verwendung der Heubeck-Tabellen die Richttafeln 1998 heranzuziehen.  

    Bewertung 2: Beim Pauschalwertverfahren sind bei Verwendung der Heubeck-Tabellen die aktualisierten Richttafeln 2005 G heranzuziehen.  

     

    Checkliste zur Passivierung einer Rückstellung für Jubiläumszuwendungen  

     

    ja  

    nein  

    Sind die Vereinbarungen über die Zusage einer Jubiläumszuwendung schriftlich erteilt worden?  

     

     

    Hat das maßgebliche Dienstverhältnis am Bilanzstichtag mindestens zehn Jahre bestanden?  

     

     

    Setzt die Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraus?