· Nachricht · Handelsrechtlicher Jahresabschluss
Anhebung der Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen
von Dr. Sascha Genders, Estenfeld und Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Frohe Kunde gibt es für viele Kapitalgesellschaften. Denn die monetären Schwellenwerte „Umsatzerlöse“ und „Bilanzsumme“ sollen erhöht werden. Die Anhebung der Schwellenwerte in §§ 267, 267a HGB wird für die begünstigten (oft kleinen) Unternehmen mit einer Neueinstufung in eine niedrigere Größenklasse und damit einer Reduzierung von Berichtspflichten einhergehen. Sofern gewünscht, können die neuen Werte bereits für den anstehenden Jahresabschluss 2023 genutzt werden. |
1. Hintergrund
Die beabsichtigte Schwellenwertanhebung dient der Umsetzung von Art. 1 der Delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775 der Kommission vom 17.10.23 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen (ABl. L vom 21.12.23, S. 1). Die Richtlinie sieht eine Anhebung der monetären Schwellenwerte um rund 25 % vor und ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Schwellenwertanhebung bereits für das Geschäftsjahr bzw. den Jahresabschluss 2023 zu nutzen.
Beachten Sie | Die Bundesregierung (Formulierungshilfe vom 17.1.24) möchte von den Spielräumen, die die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber bietet, in größtmöglichem Umfang Gebrauch machen.
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