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  • 19.01.2009 | Bundesgerichtshof

    Anleger verklagt Bank aufgrund ungeprüfter Empfehlung einer Kapitalanlage

    von Richter am FG i.R., Karl-Christiane Callsen, Erftstadt-Liblar

    Gerade jetzt in Zeiten der Bankenkrise prüfen viele Bankkunden, die auf Empfehlung ihrer Bank Kapitalanlagen erworben haben, die jetzt notleidend geworden sind, ob sie ihre Bank wegen fehlerhafter oder falscher Beratung verklagen können.  

     

    Prüfung mit kritischem Sachverstand

    Das neue Urteil des XI. Senats beim BGH (7.10.08, XI ZR 89/07, DB 08, 2590) gibt Hilfestellung bei der Einschätzung, ob insoweit Erfolgsaussichten bestehen. Ein stillschweigend zustande gekommener Beratungsvertrag wird bei einer von der Bank zum Kauf empfohlenen Kapitalanlage regelmäßig bejaht. Aus diesem Vertrag ist eine Bank regelmäßig verpflichtet, eine Kapitalanlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen; eine bloße Plausibilitätsprüfung ist ungenügend.  

     

    Zur Prüfung von Kapitalanlagen, die sie in ihr Anlageprogramm genommen hat, kann sie auch bankfremde Erfüllungsgehilfen einsetzen; hierüber muss sie einen Anlageinteressenten grundsätzlich nicht aufklären. Sie muss auch nicht jede negative Berichterstattung in Brancheninformationsdiensten über von ihr vertriebene Kapitalanlagen kennen. Hat eine Bank jedoch Kenntnis von einem negativen Bericht in einem Brancheninformationsdienst, muss sie diesen bei der Prüfung der Kapitalanlage berücksichtigen. Anlageinteressenten müssen aber nicht ohne Weiteres auf eine vereinzelt gebliebene negative Publikation, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit (noch) nicht durchgesetzt hat, hingewiesen werden.  

     

    Unrentable Immobilienfondsbeteiligung