14.03.2008 | Bundesgerichtshof
Ausgleichspflichten zwischen den Gesellschaftern einer GbR
Die Gesellschafter einer GbR haften in entsprechender Anwendung des § 128 HGB gegenüber den Gesellschaftsgläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Da sie insoweit Gesamtschuldner sind, besteht im Verhältnis untereinander ein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB,wenn einer der Gesellschafter den Gläubiger befriedigt. Vor dem Zeitpunkt der Befriedigung des Gesellschaftsgläubigers besteht eine Freistellungsverpflichtung der Mitgesellschafter gegenüber dem in Anspruch genommenen Gesellschafter. Zu den Einzelheiten dieser Ansprüche hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung Stellung genommen.
1. Grundsätzliches zur Ausgleichs- und Freistellungsverpflichtung
Die Ausgleichs- bzw. Freistellungsverpflichtung nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt sich ihrer Höhe nach zunächst nach Köpfen. Sind beispielsweise zwei Gesellschafter vorhanden und befriedigt einer einen Gesellschaftsgläubiger vollständig, so hat er gegenüber seinem Mitgesellschafter einen hälftigen Ausgleichsanspruch. Vom Grundsatz der Verteilung nach Köpfen ist allerdings abzuweichen, „soweit ein anderes bestimmt ist“. Eine solche anderweitige Bestimmung kann sich zum einen aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern ergeben. Zum anderen kann sie aber auch daraus folgen, dass ein Gesellschafter für die Entstehung der Gesellschaftsverbindlichkeit alleine oder überwiegend verantwortlich ist. In einem solchen Fall ist der Verursachungsanteil der Mitgesellschafter ausschlaggebend für die Höhe ihrer Ausgleichs- bzw. Freistellungsverpflichtung.
2. Einzelheiten zum Ausgleichs- bzw. Freistellungsanspruch
Der BGH hatte sich in einer aktuell ergangenen Entscheidung damit auseinander zu setzen, welche Voraussetzungen im Einzelnen für einen Ausgleichs- bzw. Freistellungsanspruch bestehen (BGH, 15.10.07, II ZR 136/06, Abruf-Nr. 073716).
Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Parteien des Rechtsstreits waren Architekten und bildeten anlässlich eines Bauprojektes eine sogenannte Projektgemeinschaft, bei der es sich rechtlich um eine BGB-Gesellschaft handelte. In dieser Projektgemeinschaft war alleine der Beklagte mit der Vorbereitung der Vergabe für die Stahl- und Glaskonstruktionen zuständig. Auf Grundlage von dessen Planungsarbeiten sollte an dem Bauvorhaben ein Verglasungssystem installiert werden. In der Folge stellte sich heraus, dass die in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten fallenden statischen Berechnungen unzutreffend waren, sodass das Befestigungssystem verstärkt werden musste.
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