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  • 12.02.2008 | Bundesgerichtshof

    Honorar für eine Existenzgründungsberatung

    Honorarforderungen eines Steuerberaters für die Erstellung eines Existenzgründungsberichts ohne konkrete Ausformulierung des Beratungsgegenstandes und schriftliche Beauftragung sind gegenstandslos (BGH, 15.11.07, III ZR 295/06, Abruf-Nr. 073841).

     

    Sachverhalt

    Das Beratungsgespräch mit dem klagenden Steuerberater fand auf Einladung der Beklagten und ihres Ehemanns am 7.1.04 in deren Wohnung statt. Beratungsgegenstand war die steuerliche Situation der Eheleute im Hinblick auf die geplante Selbstständigkeit der Ehefrau als Mitinhaberin eines Fitnessstudios. Streitig war, ob die Beklagte den Steuerberater im Rahmen dieser Besprechung mit der Erstellung eines Existenzgründungsberichts beauftragt hat. Die Beklagte hatte den Vertrag am 14.9.05 vorsorglich widerrufen (§§312, 355 BGB). 

     

    Anmerkungen

    Der BGH entschied, dass der von dem Steuerberater unterstellte Vertrag über die Erstellung eines Existenzgründungsberichts ein „Haustürgeschäft“ im Sinne der §§ 312, 355 BGB sei und wies die Klage ab. Er stellte zunächst fest, die Beklagte sei bei der Erteilung des Auftrags vom 7.1.04 Verbraucherin im Sinne des §13 BGB gewesen, der Steuerberater Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Nach seiner Auffassung konnte der Auftrag weder der gewerblichen noch der selbstständigen Tätigkeit der Ehefrau zugerechnet werden. Allerdings sei vorstehende Abgrenzung im Streitfall nicht einschlägig. Denn hier ginge es nicht um ein Rechtsgeschäft im Zuge der Existenzgründung, sondern um eines, das die Entscheidung, ob es überhaupt zu einer Existenzgründung kommt, erst vorbereiten sollte.  

     

    Der Auftrag bewege sich lediglich im Vorfeld einer Existenzgründung und sei deshalb dem privaten Bereich zuzuordnen. Besondere Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass das Beratungsgespräch im Bereich der Privatwohnung der Beklagten stattgefunden hat. Hiermit liegt auch eine „Haustürsituation“ im Sinne des § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB vor. Die Beklagte konnte das hieraus resultierende Widerspruchsrecht auch noch während des Rechtstreits wirksam ausüben; denn der Kläger hatte sie unstreitig nicht gem. § 355 Abs. 2 BGB über ihr Widerrufsrecht informiert.