16.04.2010 | Eine tickende Zeitbombe?
Steigende Kosten der Insolvenzsicherung - Wie kann der Unternehmer reagieren?
von Joachim Sartoris (Dipl.-Betriebswirt FH)
Die betriebliche Altersversorgung (nachfolgend bAV genannt) in Deutschland unterliegt einer gesetzlichen Insolvenzsicherung, die auf dem Solidaritätsprinzip basiert. Diese Insolvenzversicherung wird von den Unternehmen getragen, die ihren Mitarbeitern Versorgungsleistungen zugesagt haben und zusätzlich weitere Bedingungen erfüllen. Während die Insolvenzsicherung für Begünstigte betrieblicher Pensionszusagen einen hohen qualitativen Vorteil darstellt, stellt die jüngste Wirtschaftskrise das Solidaritätsprinzip der Insolvenzsicherung vor eine große Prüfung. Der sprunghafte Anstieg der Insolvenzen schlägt sich unmittelbar in den Kosten der Insolvenzsicherung nieder. Diese bewegten sich im Jahr 2009 auf einem neuen Rekordniveau und hatten sich gegenüber vergangenen Jahren vervielfacht. Der nachfolgende Beitrag stellt zunächst die gesetzlichen Hintergründe der Insolvenzsicherung dar und differenziert dabei zwischen den Durchführungswegen und begünstigten Personengruppen. Schließlich wird im letzten Kapitel geprüft, ob es Möglichkeiten gibt, wie Unternehmen auf diese Kostensteigerung reagieren können.
1. Gesetzlicher Rahmen der Insolvenzsicherung
1.1 Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung
Bei dem Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung handelt es sich um den Pensions-Sicherungs-Verein aG (nachfolgend PSVaG genannt) mit Sitz in Köln. Der PSVaG wurde 1974 als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit von der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände, dem Bundesverband der deutschen Industrie und dem Verband der Lebensversicherungsunternehmen gegründet. Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen in den §§ 7 bis 15 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) übernimmt der PSVaG damit eine öffentlich-rechtliche Funktion. Die Absicherung betrifft die betriebliche Altersversorgung in Deutschland und seit 2002 auch in Luxemburg. Die nachfolgenden Ausführungen sind auf die Bestimmungen für Deutschland fokussiert. Der PSVaG übernimmt eine Ausfallhaftung für pensionspflichtige Arbeitgeber und dient ausschließlich der Sicherstellung von Ansprüchen von Arbeitnehmern bestimmter betrieblicher Versorgungszusagen. Dies aber nur unter bestimmten Bedingungen, wie nachfolgend noch erläutert wird.
Derzeit sind rd. 73.000 Mitglieder im PSVaG geführt. Insgesamt fallen rd. 10 Mio. Versorgungsberechtigte unter den Schutz des PSVaG, darunter rd. 3,9 Mio. Betriebsrentner und rd. 6,1 Mio. Anwärter. Der Kapitalwert der unter Insolvenzschutz stehenden Verpflichtungen beläuft sich auf rd. 285 Mrd. EUR. Die Abwicklung der Rentenzahlungen erfolgt über ein Konsortium von 54 Lebensversicherungen unter der Federführung der Allianz Lebensversicherung.
1.2 Sicherungsfälle
Die Voraussetzungen für den gesetzlichen Insolvenzschutz durch den PSVaG sind ausführlich in § 7 BetrAVG geregelt. Demnach ergibt sich eine Eintrittspflicht für den PSVaG nur in den nachfolgenden Sicherungsfällen:
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