01.05.2006 | Einnahmen-Überschuss-Rechner
Änderungen bei der Gewinnermittlung für Einnahmen-Überschuss-Rechner
01.05.2006 | von StB Dipl.-Bw. (FH) Jürgen Hegemann, Titisee-Neustadt und StB Dipl.-Bw. (FH) Torsten Querbach, Frankfurt
Der Bundesrat hat am 7.4.06 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 17.3.06 verabschiedeten Gesetz zur Eindämmung von missbräuchlichen Steuergestaltungen zuzustimmen. Darin sind drei wesentliche Änderungen bei der Gewinnermittlung für so genannte Einnahmen-Überschuss-Rechner (§ 4 Abs. 3 EStG) enthalten, die im Folgenden besprochen werden.
1. Verpflichtung zur Führung eines Anlageverzeichnisses
Die Aufzeichnungspflichten für die Gewinnermittlung im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) sind erweitert worden. Sämtliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sollen in besonderen, laufend zu führenden Bestandsverzeichnissen geführt werden (§ 4 Abs. 3 S. 5 EStG n.F.).Durch die Erweiterung auf alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens hat auch der Einnahmen-Überschuss-Rechner dieselben Aufzeichnungspflichten zu erfüllen wie ein bilanzierender Steuerpflichtiger. Zudem sind auch die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses als Betriebsausgaben angesetzt werden können, in das Verzeichnis aufzunehmen.
Die neue Aufzeichnungsverpflichtung soll für alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gelten, die nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingebracht werden (§ 52 Abs. 10 EStG n.F.). U.E. ist somit keine Aufzeichnungsverpflichtung für bereits vor dem 1.1.06 im Betriebsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – die keine nicht abnutzbaren sind – gegeben.
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