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  • 01.02.2005 | EURLUmsG

    Gesetzliche Verbrauchsfolge „FiFo“ bei Veräußerungen aus einem Sammeldepot

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Jürgen Hegemann, Hegemann & Ouerbach, Stuttgart

    Das „Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (EURLUmsG) vom 9.12.04 ist am 15.12.04 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es ist im Wesentlichen am 16.12.04 (damit schon im Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum 2004) bzw. am 1.1.05 in Kraft getreten. Ein Punkt, der in der Berater-Praxis von besonderer Bedeutung ist, ist die Einführung des First in-First out-Verfahrens (= FiFo-Verfahren) bei der Berechnung des Spekulationsgewinns aus Wertpapier- und Fremdwährungsverkäufen. Im Folgenden werden diese anhand von Beispielen näher erläutert (EURLUmsG, BGBl I, 9.12.04, 3310; § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 und 3 EStG).  

    1. Der neu gefasste § 23 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 EStG

    Nach der neu gefassten Nr. 2 S. 2 und 3 in § 23 Abs. 1 EStG gehören zu den privaten Veräußerungsgeschäften u.a. Wertpapiergeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung anvertraut worden sind, wird jetzt unterstellt, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert worden sind. Gleiches soll auch bei der Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge gelten. Eine Berechnung der Anschaffungskosten nach Durchschnittssätzen ist deshalb nicht mehr erforderlich (Art. 1 Nr. 6 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 EURLUmsG). 

     

    1.1 Bedeutung des FiFo-Verfahrens

    Als Verbrauchsfolge wird nunmehr das FiFo-Verfahren gesetzlich verankert: 

     

    • FiFo bedeutet, First in-First out, also dass die zuerst angeschafften Wertpapiere auch fiktiv als erste wieder veräußert werden.
    • Diese Verbrauchsfolge ist auf Wertpapiere und Fremdwährungsguthaben anzuwenden.
    • Zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können, gehören auch Geldbestände in fremder Währung. Werden Euro-Guthaben in eine Fremdwährung umgetauscht, wird damit das Wirtschaftsgut „Fremdwährungsguthaben“ angeschafft. Der Umtausch dieses Guthabens in Euro oder in eine andere Fremdwährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung ist ein privates Veräußerungsgeschäft. Damit ist die Verbrauchsfolge auch auf Fremdwährungsguthaben anzuwenden.

     

    1.2 Problematik