· Fachbeitrag · Unternehmensfinanzierung
Berücksichtigung von Darlehensverlusten bei Gesellschafterdarlehen & Co. (§ 17 Abs. 2a EStG)
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover
| Mit der Einführung des § 17 Abs. 2a EStG wird sichergestellt, dass die Finanzierungsfreiheit der Gesellschafter weiterhin nicht durch steuerliche Regelungen behindert wird und Anteilseigner ihrer Kapitalgesellschaft weiterhin Finanzierungskapital in Form von Darlehen zuwenden können. Der nachfolgende Beitrag befasst sich aufgrund der durchgängigen Krisensituationen mit den ertragsteuerlichen Implikationen zur Berücksichtigung von Darlehensverlusten bei Gesellschafterdarlehen & Co. bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (KapGes) im Privatvermögen i. R. d. § 17 EStG. |
1. Hintergrund
Mit der Einführung des § 17 Abs. 2a EStG stellte der Gesetzgeber i. R. d. Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. JStG 2019, siehe JStG 2019 12.12.19, BGBl I 19, 2451) sicher, dass die Finanzierungsfreiheit der Gesellschafter von KapGes weiterhin nicht durch steuerliche Regelungen behindert wird und Anteilseigner ihrer Kapitalgesellschaft weiterhin Kapital in Form von (Gesellschafter-)Darlehen zuwenden können.
Fallen gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehen jedoch aufgrund einer Krise der Kapitalgesellschaft aus, ist weiterhin gewährleistet, dass sich der Ausfall zur Wahrung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gem. § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 2 EStG steuermindernd auswirken kann. Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung waren Verluste aus Gesellschafterdarlehen nämlich ausschließlich durch § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG a. F. und insbesondere nicht über § 17 EStG erfasst, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen gehalten wurde. Mögliche Verluste aus Gesellschafterdarlehen unterlagen damit nach bisheriger Rechtslage dem Regime der Abgeltungsteuer.
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