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  • 01.06.2006 | Existenzgründerzuschuss

    Neue Förderung für Existenzgründer auf dem Prüfstand – Stichtag 30.6.06 unbedingt beachten

    von Dipl.-Finw. Bernhard Köstler, Neubiberg

    Zum 30.6.06 läuft die Förderung von Existenzgründern in Form der Ich-AG und des Überbrückungsgeldes aus. Doch ein Nachfolgemodell, das im Hartz-IV-Fortentwicklungsgesetz verankert werden wird, ist bereits beschlossene Sache. Zwei neue Fördervoraussetzungen könnten jedoch dazu führen, dass Ihr Mandant bei Antrag auf eine Existenzgründerförderung nach dem 30.6.06 entweder gar keine Fördergelder erhält oder dass er für die Förderung bestimmte Auflagen erfüllen muss, die er nicht oder nur schwerlich erfüllen kann. Aus diesem Grund sollten Sie Ihrem Mandanten im Zweifel dazu raten, noch bis spätestens 30.6.06 einen Antrag auf Förderung der Ich-AG oder auf Überbrückungsgeld zu stellen.  

     

    Ab 1.8.06 erhalten Gründer, die noch mindestens für drei Monate einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, auf Antrag neben dem Arbeitslosengeld für neun Monate eine Pauschale von 300 EUR pro Monat. Wie bereits bei der Ich-AG oder dem Überbrückungsgeld muss die Tragfähigkeit der Geschäftsidee vor Gewährung der Förderung nachgewiesen werden. Neu ist, dass nach den ersten neun Fördermonaten erneut die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Unternehmens nachgewiesen werden muss. Ist dies der Fall, gibt es die Förderung in Höhe von 300 EUR pro Monat für weitere sechs Monate. Um Mitnahmeeffekte der Gründerförderung oder des Überbrückungsgeldes zu verhindern, rechnet die Agentur für Arbeit die Förderdauer in vollem Umfang auf die Ansprüche nach dem Arbeitslosengeld-I an. 

     

    • Fördervoraussetzung: Voraussetzung für die neue Gründerförderung ist ein mindestens dreimonatiger Anspruch auf Arbeitslosengeld-I.

     

    Hat Ihr Mandant nur noch für drei, vier oder fünf Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld-I, sollte unbedingt noch bis zum 30.6.06 ein Antrag auf Förderung im Rahmen der Ich-AG oder im Rahmen der Auszahlung von Überbrückungsgeld gestellt werden. Geht Ihr Antrag bis zum 30.6.06 ein, gelten nämlich weiterhin die Fördervoraussetzungen nach alter Rechtslage. Der Grund für diese schnelle Antragstellung liegt auf der Hand. Da die neue Förderung für Existenzgründer frühestens zum 1.8.06 in Kraft tritt, kann es in den genannten Fällen mit nur noch kurzen Ansprüchen auf Arbeitslosengeld I vorkommen, dass die notwendige Drei-Monatsgrenze bei Antragstellung unterschritten wird. In diesem Fall bekommt der Gründer keine finanzielle Förderung.