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  • · Fachbeitrag · Sonderbetriebsvermögen

    Anteile des Mitunternehmers an Kapitalgesellschaft wesentliche Betriebsgrundlage?

    von Dipl.-Finw. Bernhard Köstler, Neubiberg

    | Zum notwendigen Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gehören nicht nur die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens, sondern auch die im Alleineigentum eines Mitunternehmers stehenden Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb oder seiner Beteiligung an der Personengesellschaft dienen oder zu dienen bestimmt sind. Hier stellt sich die Frage, ob die Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen sind. Eine aktuelle Verfügung der Finanzverwaltung beantwortet diese Frage. |

    1. Zuordnung zum SBV II

    Aus der Zuordnung der Beteiligung zum SBV II ergibt sich nach Verwaltungsauffassung zwar nicht zwangsläufig eine generelle Qualifikation der Beteiligung an der Komplementär-GmbH als funktional wesentliche Betriebsgrundlage für die Mitunternehmerstellung des Kommanditisten. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass in der Stärkung der Gesellschafterstellung des Kommanditisten in der KG gleichzeitig eine funktionale Bedeutung der Beteiligung für die Mitunternehmerstellung zu sehen ist. Zudem kommt die Funktion der Haftungsübernahme durch die Komplementär-GmbH.

     

    MERKE | Die Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH stellt danach nur dann keine wesentliche Betriebsgrundlage für die Mitunternehmerstellung dar, wenn die durch diese Beteiligung bewirkte Stärkung der Gesellschafterstellung des Kommanditisten in der GmbH & Co. KG von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung ist. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse.