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  • 23.04.2009 | Fachliche Qualität der Ausbildung

    Ausbilder-Eignungsprüfung wird wieder Pflicht

    Derzeit muss derjenige, der ausbilden will, keine Ausbilder-Eignungsprüfung absolviert haben. Bis zum Jahr 2003 mussten die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 30 Abs. 5 BBiG nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) durch ein Zeugnis oder einen anderen Nachweis nachgewiesen werden. Diese Pflicht wurde mit dem Ziel der Steigerung der Zahl der Ausbildungsplätze ab 2003 abgeschafft. Ab dem 1.8.09 jedoch gilt wieder eine Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO). Diese erfordert wie schon in der Vergangenheit einen Nachweis des Ausbilders über seine persönliche und fachliche Qualifikation. Die AEVO gilt für Ausbilder in Gewerbebetrieben, in der Landwirtschaft, in der Hauswirtschaft, im Bergwesen und im öffentlichen Dienst, nicht jedoch für die freien Berufe.  

     

    Hinweis: Ausbilder sind für bestehende und bis zum Ablauf des 31.7.09 beginnende Ausbildungsverhältnisse von der Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen nach dieser Verordnung befreit. Weitere Befreiungsvorschriften stellen sicher, dass diejenigen, die in den vergangenen Jahren erfolgreich und ohne Beanstandungen ausgebildet haben, auch weiterhin kein AEVO-Prüfungszeugnis vorlegen müssen. Selbstverständlich bleiben auch die Zeugnisse nach der derzeit geltenden Ausbilder-Eignungsverordnung weiterhin gültig.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 88 | ID 126082