· Fachbeitrag · Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung
Einschränkung der Schweigepflicht des StB: Meldepflicht bei Immobilientransaktionen
von Andreas Glotz, RA, Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln; Karoline Joschko, Dipl. Finanzwirtin, ebenda
| Zum 1.10.20 ist die neue „Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich ‒ GwGMeldV“ in Kraft getreten. Sie regelt, dass genau definierte Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 GrEStG von Verpflichteten der freien Berufe, also auch steuerberatende Berufsgruppen, stets der Financial Intelligence Unit (FIU) zu melden sind. |
1. Welche Transaktionen unterliegen der Verordnung?
Dem weiten Transaktionsbegriff des § 1 Abs. 5 GwG folgend sind damit alle baren und unbaren Vermögensverschiebungen umfasst. Der § 1 GrEStG differenziert dabei nicht zwischen dem reinen Erwerb oder sonstigen Veränderungen am Recht des Grundstücks.
Beachten Sie | Einer Verdachtsmeldepflicht unterfallen damit im Bereich der steuerberatenden Praxis Kenntnisse eines Mandatsträgers bei Immobilientransaktionen. Die GwGMeldV hebelt somit die berufsständische Schweigepflicht aus.
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