11.08.2008 | Finanzgericht Brandenburg
Investitionszulage bei nicht vollzogenem Strukturwandel
Hat ein Unternehmen aufgrund eines erwarteten Strukturwandels die erhöhte Investitionszulage gem. § 2 Abs. 7 InvZulG erhalten, so kann das Geld nach Bestandskraft des Investitionszulagenbescheids nicht zurückgefordert werden, wenn der Strukturwandel tatsächlich ausbleibt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Finanzbehörde den Bescheid nicht vorläufig festgesetzt hat (FG Berlin-Brandenburg 10.4.08, 13 K 2098/04 B, Abruf-Nr. 082328).
Das Ausbleiben eines künftigen Strukturwandels hin zu einem erhöht begünstigten Betrieb des produzierenden Gewerbes stellt keine nachträgliche Änderung des zum Zeitpunkt des bestandskräftigen Zulagenbescheids ermittelten Sachverhalts und damit kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar. Hierfür müssten sich die Verhältnisse im Anschluss an die bestandskräftige Festsetzung der Investitionszulage so verändert haben, dass der Betrieb während des fünfjährigen Bindungszeitraums nicht mehr dem Wirtschaftszweig des verarbeitenden Gewerbes zuzurechnen ist. Vielmehr hätte das FA den erwarteten Strukturwandel abwarten können, indem es den Bescheid nach § 165 AO nur vorläufig festsetzt. Im Gegensatz hierzu ist aus dem ursprünglichen Bescheid noch nicht einmal erkennbar, dass die erhöhte Investitionszulage lediglich in Erwartung eines späteren Strukturwandels gewährt worden ist. Andere Änderungsnormen scheiden ebenfalls aus, da Zweifel an der Zulagefähigkeit keine nachträglich bekannt gewordene Tatsache nach § 173 AO darstellt.