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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Neuermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage nach Entprägung einer Personengesellschaft

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

    | Ist eine bisher gewerblich geprägte, Immobilien vermietende GmbH & Co. KG nicht mehr nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt ‒ weil ein Kommanditist zum Geschäftsführer bestellt wird ‒ so führt diese sog. Entprägung zu einer Entnahme der Grundstücke aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen zum Teilwert und damit zu einer Änderung der AfA-Bemessungsgrundlage ( FG Berlin-Brandenburg 9.7.24, 8 K 8119/23, Abruf-Nr. 244796 ). Die Revision ist vor dem BFH (IX R 18/24 ) anhängig. |

    1. Sachverhalt

    Die Klägerin war Eigentümerin von zwei Wohnungsbaublöcken mit teilweiser gewerblicher Vermietung. Es kam zu einer sog. Entprägung der Klägerin durch Einräumung von Geschäftsführungsbefugnis für den Kommanditisten. Die Klägerin wurde zunächst durch Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erklärungsgemäß veranlagt. Später erließ das FA nach einer Außenprüfung einen geänderten Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, mit dem es Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Veräußerungsgewinne und laufende gewerbliche Einkünfte) sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung feststellte und der Klägerin zurechnete. Mit weiteren Bescheiden änderte das FA zudem die gesonderten und einheitlichen Feststellungen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 2008 bis 2011 sowie die Feststellungen verrechenbarer Verluste. Die Verluste der Jahre 2008 und 2009 waren demnach nicht mehr ausgleichsfähig, weil das FA nunmehr von einem negativen Kapitalkonto der Klägerin ausging.

     

    Hiergegen legte die Klägerin Einsprüche ein. Mit Einspruchsentscheidung änderte das FA die Feststellung der laufenden Einkünfte für 2008 bis 2011 abermals, indem es diese nun (um die AfA für Außenanlagen) herabsetzte. Im Übrigen wies es die Einsprüche als unbegründet zurück.