14.05.2009 | Finanzgericht Münster
Keine Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung muss der amtlich vorgeschriebene Vordruck Anlage EÜR nicht verwendet werden, da sich eine solche Verpflichtung nach Auffassung des FG Münster (15.1.09, 6 K 2187/08, Abruf-Nr. 091155) nicht ergibt. Die Finanzverwaltung kann sich nicht auf § 60 Abs. 4 EStDV stützen, da für diese Rechtsverordnung die Voraussetzungen der Ermächtigung im EStG fehlen. Darüber hinaus führt das FG drei Argumente an:
Hinweis: Gegen das Urteil hat die Verwaltung erwartungsgemäß Revision unter X R 18/09 eingelegt. Sollte sich der BFH der Meinung des FG anschließen, wird es vermutlich zu einer eindeutigen gesetzlichen Regelung kommen. Liegen die Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17.500 EUR pro Jahr, wird derzeit eine formlose Gewinnermittlung als Anlage zur Einkommensteuererklärung akzeptiert (BMF 5.9.08, BStBl I 08, 862).
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