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  • 14.05.2009 | Finanzgericht Münster

    Keine Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR

    Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung muss der amtlich vorgeschriebene Vordruck Anlage EÜR nicht verwendet werden, da sich eine solche Verpflichtung nach Auffassung des FG Münster (15.1.09, 6 K 2187/08, Abruf-Nr. 091155) nicht ergibt. Die Finanzverwaltung kann sich nicht auf § 60 Abs. 4 EStDV stützen, da für diese Rechtsverordnung die Voraussetzungen der Ermächtigung im EStG fehlen. Darüber hinaus führt das FG drei Argumente an:  

     

    1. Die Anlage EÜR dient nicht dem Gesetzeszweck der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Diese tritt nur für solche Selbstständige ein, die ihre Gewinnermittlungen ohnehin bereits nach einem Schema vornehmen, das dem Inhalt des Formulars entspricht.

     

    2. Es kommt nicht zu einer gleichmäßigen Besteuerung. Denn die Anlage ermöglicht durch eine Vielzahl von Kennziffern und einen maschinellen Abgleich eine Plausibilitätsprüfung durch die Verwaltung, z.B. bei der Verprobung erklärter Aufwendungen und Entnahmen sowie bei der Beachtung der Abzugsbeschränkungen von Betriebsausgaben. Für Bilanzierende hingegen sind entsprechende, über Rechnerprogramme vorgenommene Plausibilitätsprüfungen nicht vorgesehen.

     

    3. § 4 Abs. 3 EStG verlangt lediglich die Erklärung eines Überschusses, nicht jedoch einen bestimmten Abschluss und schon gar keine bestimmten Aufzeichnungspflichten.

     

    Hinweis: Gegen das Urteil hat die Verwaltung erwartungsgemäß Revision unter X R 18/09 eingelegt. Sollte sich der BFH der Meinung des FG anschließen, wird es vermutlich zu einer eindeutigen gesetzlichen Regelung kommen. Liegen die Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17.500 EUR pro Jahr, wird derzeit eine formlose Gewinnermittlung als Anlage zur Einkommensteuererklärung akzeptiert (BMF 5.9.08, BStBl I 08, 862).