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  • 01.11.2005 | Finanzierung

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistungen

    von RA Horst Johlke, Hamburg

    „Kapitalersatz“ ist bei der Beratung von Gesellschaftern juristischer Personen – insbesondere im Zusammenhang mit der Kapitalversorgung einer GmbH – von erheblicher Wichtigkeit. Hier handelt es sich um eine Schnittstelle zwischen steuerlich-wirtschaftlichen Überlegungen und rechtlicher Einordnung. Die spezielle Tücke ist: Solange es der Gesellschaft gut geht, spielt die Frage praktisch keine Rolle, ob es sich um echtes Kapital oder um Kapitalersatz handelt. Dies ändert sich schlagartig, wenn die Gesellschaft in eine finanzielle Krise gerät und insolvent wird. Der Insolvenzverwalter untersucht dann nämlich akribisch, ob von den Gesellschaftern erbrachte Leistungen oder an diese zurückgeflossene Beträge unter dem Gesichtspunkt des Kapitalersatzes betrachtet werden können. Die Folge ist, dass eine Durchsetzung im Insolvenzrecht – unter Einbeziehung etwa bestehender Sicherungsrechte – nicht möglich ist oder zurückgezahlte Beträge wieder herausverlangt werden können. Der folgende Beitrag stellt die Grundzüge dieses komplexen Problems dar.  

    1. Grundsätze der Kapitalausstattung der Gesellschaft

    Bezüglich der Deckung des finanziellen Bedarfs einer Kapitalgesellschaft gilt Folgendes: 

     

    1.1 Wirtschaftliche Finanzierungsfreiheit

    Rein wirtschaftlich gesehen ist Kapitalersatz einfach: Statt einer Gesellschaft das zur Ausübung des Unternehmenszwecks erforderliche Eigenkapital – über das gezeichnete Stammkapital hinaus – zuzuführen, wird ihr von dem Gesellschafter oder den Gesellschaftern eine fremde sonstige Leistung erbracht, die denselben Zweck erfüllt. Aus der Sicht des Gesellschafters ist es grundsätzlich gleichgültig, ob er seiner Gesellschaft neues Kapital zuführt oder den Finanzbedarf durch Darlehen bzw. sonstige kapitalersetzende Leistungen erfüllt. Durch diese Finanzierungsart werden aber die formellen Abläufe einer Kapitalerhöhung und damit die zum Teil nicht unerheblichen Notar- und Gerichtskosten vermieden. 

     

    Das Gesetz hat gegen diese Form der Kapitalausstattung keine Einwendungen. Es herrscht weitgehende Finanzierungsfreiheit. Diesbezügliche Verträge zwischen Gesellschafter und Gesellschaft sind wirksam und für beide Seiten verpflichtend.