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    01.07.2005 | Finanzierung

    Kreditvergabepraxis gesetzlich erleichtert

    Das Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts beinhaltet u.a. die Änderung des § 18 KWG. Danach ist der Kreditnehmer nunmehr erst dann zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gezwungen, wenn er einen Kredit über 750.000 EUR bzw. 10 v.H. des haftenden Eigenkapitals beantragt. Bisher lag dieser Schwellenwert bei 250.000 EUR. Der neue § 18 Nr. 3 KWG tritt am 19.7.05 in Kraft (BGBl I,1373). 

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 163 | ID 86086