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  • 01.03.2007 | Finanzierung

    Teil I: Mobilien-Leasing und Mietkauf als Finanzierungsalternativen für den Mittelstand

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Hanns-Peter Siebert, MBA, Leverkusen

    Die veränderten Rahmenbedingungen der Unternehmensfinanzierung (Stichworte „Rückzug der großen Universalbanken aus der Mittelstandsfinanzierung“ und „Rating nach Basel II“) machen eine Neuausrichtung der Unternehmen in diesem Bereich notwendig. Die traditionellen Finanzierungsformen reichen häufig nicht mehr aus und Unternehmen sind gezwungen, sich nach alternativen Finanzierungsinstrumenten umzusehen. Alternative Finanzierungsinstrumente, die schon seit einigen Jahren zunehmend an Bedeutung gewinnen, sind das Leasing und der Mietkauf. Gerade für den Mittelstand haben sich diese Finanzierungsformen in den letzten Jahrzehnten zu echten Alternativen zum klassischen Bankkredit entwickelt. 

    1. Grundsätzliche Unterschiedezwischen Leasing und Mietkauf

    Leasing ist eine Finanzierungsform, bei der ein Leasingobjekt von einem Leasinggeber einem Leasingnehmer gegen Zahlung fest vereinbarter Leasingraten zur Nutzung überlassen wird. Zwar kann der Begriff „Leasing“ mit mieten bzw. pachten übersetzt werden, dennoch unterscheiden sich Leasingverträge in vielen Punkten von herkömmlichen Miet- und Pachtverträgen. Der Unterschied zum klassischen Mietvertrag besteht darin, dass ein Leasingvertrag Elemente enthält, die über die reine Gebrauchsüberlassung des Leasinggegenstandes hinausgehen. Aufgaben die üblicherweise in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, werden hier auf den Leasingnehmer übertragen. Diese zusätzlichen Pflichten sind beispielsweise Wartungs- oder Instandsetzungsleistungen, Reparaturen oder Versicherungen. Auch wird regelmäßig vertraglich vereinbart, dass die Gefahr/Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung des Leasingobjektes den Leasingnehmer trifft. 

     

    Die Leasingobjekte werden vom Leasinggeber nach den Anforderungen und Vorstellungen des Leasingnehmers von einem Lieferanten/Hersteller angeschafft. Nach Ablauf der Mietzeit, der sogenannten Grundmietzeit, muss der Leasingnehmer das Leasingobjekt entweder an den Leasinggeber zurückgeben oder er kann bestimmte Optionsrechte (Kaufoptionen, Mietverlängerungsoptionen etc.) ausüben. 

     

    Leasingtypisch ist, dass regelmäßig der Leasingnehmer den Leasinggegenstand und den Lieferanten aussucht und die Leasinggesellschaft hierauf keinen Einfluss nimmt. Je mehr von diesem Grundsatz abgewichen wird, um so mehr nähert sich der Leasingvertrag einem Mietvertrag an.