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  • 16.02.2009 | Fördermittelberatung

    Förderung von Energie- und Umweltmaßnahmen

    von Dipl.-Bw. Christel Spielmann, Arnsberg

    Förderprogramme für Energie- und Umweltmaßnahmen stellen ein weites Feld dar. Allein 124 Einträge sind derzeit in der Förderdatenbank des Bundes gelistet. Gefördert werden Entwicklungsvorhaben ebenso wie Investitionen und Beratungen. Mit diesem Artikel wollen wir einen Überblick über die wichtigsten Zuschussprogramme der Bundesregierung und der Länder geben. Zielgruppe sind dabei vor allem die gewerblichen Mandanten. Förderprogramme für Privatleute, die auch in der Förderdatenbank des BMWi zu finden sind, werden hier nicht behandelt.  

    1. Neuer förderrechtlicher Tatbestand „Demonstrationsvorhaben“

    Vorab widmen wir uns einem Begriff, der im Zusammenhang der Förderung von Energie- und Umweltmaßnahmen immer wieder auftaucht: Das Demonstrationsvorhaben. Neben den schon bekannten förderrechtlichen Tatbeständen (BM 08, 38) stellt das Demonstrationsvorhaben - gelegentlich auch als Pilotprojekt bezeichnet - einen besonderen „förderrechtlichen Tatbestand“ dar.  

     

    Demonstrationsvorhaben sind zwischen den Entwicklungsvorhaben und der betriebswirtschaftlichen Investition angesiedelt. Verstanden wird darunter der erstmalige Einsatz einer neuen Technologie unter Praxisbedingungen. Dabei muss es sich nicht um eine selbst entwickelte Technologie handeln; die Anforderung des „Neuheitswertes“ erfüllt im Bereich Energie und Umwelt auch eine Technologie, die gerade erst in den Markt eingeführt und vom Antragsteller erworben wird. Aus diesem Grund sind gerade hier viele Förderprogramme zu finden, die auf Demonstrationsvorhaben abzielen. Zugegebenermaßen ist gerade beim Kauf einer Anlage die Abgrenzung zum förderrechtlichen Tatbestand „Investition“ anhand der Förderrichtlinien nicht immer einfach (mitunter kann man den Eindruck gewinnen, geschickte Argumentationsführung sei das erste Gebot der Stunde), aber gerade hierdurch eröffnen sich auch Gestaltungsspielräume bei der Antragstellung.  

     

    Praxishinweis: An einem Demonstrationsvorhaben wirken stets mindestens zwei Beteiligte mit. Dazu zählt zum einen ein „Entwickler“, der eine neue Technologie hervorgebracht hat und sie nun über Praxistests zur Marktreife führen möchte und zum anderen ein „Anwender“, der für einen Praxistest seinen Betrieb zur Verfügung stellt. Mandanten können sowohl als Entwickler (z.B. Ingenieurbüros) als auch als Anwender (z.B. Käufer einer neuen Anlage) auftreten. Dies unterscheidet ein Demonstrationsvorhaben von der Investition (gefördert wird der Kauf eines Wirtschaftsgutes) und von Entwicklungsvorhaben (gefördert wird die Entwicklung eines neuen Produktes).  

    2. Der Förderbetrag