14.04.2008 | Forderungsmanagement
Erleichterte Forderungsdurchsetzung im Ausland wird durch europäische Gesetzgebung erleichtert
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf mit dem Ziel vorgelegt, die Durchsetzung von Forderungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erleichtern. Hintergrund sind drei Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rats, die in das deutsche Recht umgesetzt werden müssen. Es geht dabei um die Einführung eines europäischen Mahnverfahrens, um die Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen sowie um eine Regelung zur Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in den Mitgliedstaaten der EU. Im Folgenden zeigen wir auf, was sich hinter diesen Verordnungen eigentlich verbirgt und inwieweit diese in der Praxis Relevanz haben.
1. Einführung eines europäischen Mahnverfahrens
Das europäische Mahnverfahren wird ein Instrument sein, das neben das bekannte Mahnverfahren nach deutschem Recht tritt, dieses also nicht etwa ersetzt. Zwischen beiden Verfahren bestehen ganz erhebliche Unterschiede. Der wohl wichtigste liegt darin, dass das europäische Mahnverfahren einstufig ausgestaltet ist. Beim deutschen Mahnverfahren (s. dazu BM 07, 36) handelt es sich bekanntlich um ein zweistufiges Verfahren. Zunächst ist ein Mahnbescheid zu beantragen, gegen den der Antragsgegner die Möglichkeit des Widerspruchs hat. Erfolgt ein solcher nicht, muss ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden, gegen den sich der Antragsgegner wiederum mit dem Einspruch wehren kann. Beim europäischen Mahnverfahren hat der Antragsgegner hingegen nur einmal die Chance, sich zur Wehr zu setzen. Legt er gegen den sogenannten europäischen Zahlungsbefehl nicht fristgerecht Einspruch ein, so wird dieser vom Mahngericht unverzüglich ohne weiteren Antrag für vollstreckbar erklärt. Diese Vollstreckbarerklärung bildet dann europaweit, d.h. auch grenzüberschreitend, die Grundlage für die Zwangsvollstreckung.
Gegenstand des europäischen Mahnverfahrens können nur bezifferte Geldforderungen sein, die bei Antragstellung fällig sind. Anwendbar ist das Verfahren nur dann, wenn es sich um grenzüberschreitende Rechtssachen handelt. Dies bedeutet, dass mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben muss, als in dem, in dem sich das befasste Gericht befindet. In Deutschland soll für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie Vollstreckbarkeitserklärung eines europäischen Zahlungsbefehls ausschließlich das Amtsgericht Wedding in Berlin zuständig sein.
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