01.08.2003 · Fachbeitrag · Gesellschafterhaftung
Haftungsrisiken für den GbR-Gesellschafter
| Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die verbreitetste Gesellschaftsform. Zu ihrer Gründung bedarf es keines formellen Aktes oder eines schriftlichen Vertrages. Ausreichend ist vielmehr die rein tatsächliche Zusammenarbeit (Palandt-Sprau, BGB, § 705, Rz. 10 ff.; MK-Ulmer, BGB, § 705, Rz. 29 ff.). Vielfach wissen die Beteiligten daher gar nicht, dass sie Gesellschafter einer GbR sind. Dabei können aus einer solchen Gesellschafterstellung erhebliche Haftungsgefahren resultieren, die durch die neuere Rechtsprechung noch verschärft wurden. Der BGH hat zum einen nun klargestellt, dass ein neu eintretender Gesellschafter auch für Altverbindlichkeiten haftet und zum anderen ausgeführt, dass in bestimmten Fällen eine Haftung auch für Ansprüche besteht, die aus der unerlaubten Handlung eines Mitgesellschafters erwachsen. |
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