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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    Die Reform des Personengesellschaftsrechts ‒ Referentenentwurf als nächster Schritt

    von RA Dr. Jochen Blöse MBA, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Köln

    | Basierend auf dem sogenannten Mauracher Entwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ist im November 2020 ein Referentenentwurf ( iww.de/s4366 ) veröffentlicht worden. Ein ausdrücklicher Schwerpunkt der Neuregelungen liegt im Recht der BGB-Gesellschaft. Bei den Personenhandelsgesellschaften besteht eine wesentliche Neuerung in der Einführung eines gesetzlich geregelten Beschlussmängelrechts. Insgesamt sollen Änderungen an 149 Gesetzen und Verordnungen vorgenommen werden. Nachstehend werden die wichtigsten Reformpunkte erörtert. |

    1. Hintergrund des Reformbedarfs

    Die gesetzlichen Regelungen zur BGB-Gesellschaft sind im Wesentlichen seit Inkrafttreten des BGB ‒ also seit 120 Jahren ‒ unverändert geblieben. Nach der seinerzeitigen Konzeption des Gesetzgebers stellte die GbR eine Gesamthandsgemeinschaft dar, die nicht rechtsfähig ist und deren Gegenstand die Durchführung einer begrenzten Anzahl von Einzelgeschäften ist. Dies entspricht nicht mehr den praktischen Gegebenheiten.

     

    Zum einen ist es ein empirischer Befund, dass viele BGB-Gesellschaften dauer-haft am Wirtschaftsleben teilnehmen. Zum anderen hat auch die Rechtsprechung eine weitgehende Abkehr vom gesetzlichen Verständnis vollzogen. Mit seiner Entscheidung vom 29.1.01 (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) hat der BGH anerkannt, dass die Außen-GbR Rechtsfähigkeit besitzt. Die weitere Rechtsentwicklung, insbesondere auch die Entscheidung des BGH zur Grundbuchfähigkeit der GbR (BGH 4.12.08, V ZB 74/08, BGHZ 179, 102) führte dazu, dass sich die gelebte Rechtswirklichkeit und die Judikatur von den gesetzlichen Grundlagen weitgehend emanzipiert haben. Hier wieder einen Gleichklang zwischen Gesetz und Lebenswirklichkeit herzustellen, ist ein Ziel des Reformvorhabens.