01.03.2007 | Gesellschaftsrecht
Abberufung von Geschäftsführern
Die Frage, wie ein Geschäftsführer abberufen werden kann, erscheint auf den ersten Blick leicht beantwortet. Nach § 38 Abs. 1 GmbHG kann die Bestellung eines Geschäftsführers jederzeit widerrufen werden. Zuständig für die Entscheidung über die Abberufung sind nach § 46 Nr. 5 GmbHG die Gesellschafter. Voraussetzung für die Abberufung ist daher ein mit einfacher – oder mit anderer gesellschaftsvertraglich vereinbarter – Mehrheit zu fassender Beschluss der Gesellschafterversammlung. Mitunter ist eine solche Mehrheit jedoch nicht zu erzielen. Dies ist häufig dann der Fall, wenn es sich um eine zweigliedrige Gesellschaft handelt, also um zwei Gesellschafter, die jeweils hälftig beteiligt sind. Dann stellt sich nämlich die Frage, unter welchen Voraussetzungen auch ohne einen mit entsprechender Mehrheit gefassten Beschluss die Tätigkeit des Geschäftsführers zumindest vorläufig unterbunden werden kann. Einen solchen Fall hatte das OLG Stuttgart in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 26.10.05 (14 U 50/05, DB 07, 48) zu entscheiden.
1. Tätigkeitsverbot bei Streit über wirksame Abberufung
In dem vom OLG Stuttgart zu entscheidenden Fall ging es um die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen einem Geschäftsführer ein umfassendes Tätigkeitsverbot auferlegt werden kann. Vereinfacht lag der Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde:
A und B sind alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Z der XY GmbH & Co. KG. Deren Kommanditisten sind X und Y, die zu gleichen Teilen auch an der Komplementär-GmbH Z beteiligt sind. X und Y versuchen im Wege der einstweiligen Verfügung, den von der jeweils anderen Seite entsandten Geschäftsführer von der Geschäftsführung/Vertretung der Z GmbH auszuschließen. Angestrebt wurde damit eine vorläufige Regelung, bis die Hauptsacheverfahren, in denen es um die Wirksamkeit der Abberufung der Geschäftsführer geht, rechtskräftig entschieden sind. Streit darüber war entstanden, da eine Gesellschafterversammlung aufgrund paritätischer Stimmverhältnisse ergebnislos verlaufen war, in der über die sofortige Abberufung der Geschäftsführer aus wichtigem Grund entschieden werden sollte.
Prozessualer Hintergrund ist, dass in Fällen, in denen Uneinigkeit darüberbesteht, ob ein Geschäftsführer wirksam abberufen wurde, diesem im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ein Tätigkeitsverbot auferlegt werden kann. Konkret erfolgt dies durch eine einstweilige Verfügung. Durch dieses, lediglich zu einer zwischenzeitlichen Regelung führende Verfahren, kann also erreicht werden, dass ein etwaiger Schaden für die Gesellschaft durch eine weitere Ttätigkeit des Geschäftsführers bis zur endgültigen Klärung der Wirksamkeit seiner Abberufung vermieden werden kann.
2. Voraussetzung eines vorläufigen Tätigkeitsverbots
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