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  • 01.07.2007 | Gesellschaftsrecht

    MoMiG: Regierungsentwurf zur GmbH-Reform

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, Mediator (CfM), Köln

    Das Bundeskabinett hat am 23.5.07 den Regierungsentwurf (Reg-E) zum MoMiG (Abruf-Nr. 071858) verabschiedet. Dieser bringt gegenüber dem Referentenentwurf (Ref-E) einige grundlegende inhaltliche Änderungen. Besonders wichtig sind die Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sowie der Verzicht auf die Beurkundungspflicht des Gesellschaftsvertrages, wenn der Mustergesellschaftsvertrag, der als Anlage dem GmbHG angefügt wird, verwandt wird. Beabsichtigt ist eine ganz wesentliche Erleichterung bei der Gründung der Gesellschaft und eine deutliche Reduzierung der mit der Gründung verbundenen Kosten. Tatsächlich stellt dies eine attraktive Alternative, insbesondere für diejenigen dar, die sich bislang nur deswegen in einer haftungsträchtigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert haben, weil sie die Kosten und die Kapitalbindung in einer GmbH scheuten. Die in der Praxis bedeutsamsten Anpassungen werden nachfolgend dargestellt: 

    1. Mustersatzung

    Derzeit ist für die Gründung einer GmbH die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags notwendig (§ 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Der Reg-E sieht vor, dass wenn das vorgesehene gesetzliche Muster verwandt wird, die schriftliche Abfassung des Gesellschaftsvertrags und die öffentliche Beglaubigung der Unterschriften der Gesellschafter ausreichend sind, um eine GmbH formwirksam zu gründen. Diese Erleichterung gilt jedoch nur dann, wenn außer den in dem Muster vorgegebenen Feldern vorgesehenen Einfügungen keine weiteren Ergänzungen oder Änderungen vorgenommen werden. Jede darüber hinausgehende Änderung der Mustersatzung oder jeder weitere Zusatz führt dazu, dass die allgemeine Beurkundungspflicht wieder eingreift. Besonders relevant wird dies, wenn die Gesellschaft durch mehr als drei Personen gegründet wird. Das gesetzliche Muster sieht nämlich nur eine Gründung durch maximal drei Gesellschafter vor. Beteiligt sich eine weitere Person, so führt dies zu einer Ergänzung des Musters, die – wie ausgeführt – die Beurkundungspflicht zur Konsequenz hat. 

    2. Unternehmergesellschaft

    Anders als der Ref-E sieht der Reg-E nunmehr die Rechtsformvariante der Unternehmergesellschaft vor. Mit dieser Rechtsform, die als „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ zu firmieren hat, soll eine Rechtsformvariante angeboten werden, die mit noch geringerem Kapital als die GmbH gegründet werden kann. Auf die Unternehmergesellschaft finden die allgemeinen Regelungen des GmbHG vollumfänglich Anwendung, es sei denn, die Regelungen des neuen§ 5a Reg-E sehen etwas anderes vor. Ein wesentlicher Unterschied zur „normalen“ GmbH ist, dass kein Mindeststammkapital eingezahlt werden muss, sondern dass die Gründer vielmehr frei bestimmen können, welches Stammkapital die Gesellschaft erhalten soll.  

     

    Um sicherzustellen, dass die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft nach ihrer Gründung kontinuierlich gestärkt wird, muss in der Bilanz eine gesetzliche Rücklage gebildet werden, in die jeweils ¼ des Jahresüberschusses einzustellen ist. Diese Regelung führt voraussichtlich in vielen Fällen zu einem Haftungspotenzial für den Geschäftsführer, da in vielen Fällen Gesellschafter und Geschäftsführer personenidentisch sind. Der Reg-E geht davon aus, dass in diesem Fall der Gesellschafter-Geschäftsführer seinen wesentlichen Lebensunterhalt aus seinem Geschäftsführergehalt bestreitet. Er hat es deshalb für vertretbar gehalten, die Gewinnausschüttung durch die vorstehend genannte gesetzliche Rücklage zu beschränken. Wird die Rücklage nicht gebildet, so hat dies zur Folge, dass die Feststellung des Jahresabschlusses und in der Folge auch der Gewinnverwendungsbeschluss nichtig sind (§ 256 AktG analog). Erfolgt auf Grundlage des dann nichtigen Gewinnverwendungsbeschlusses eine Ausschüttung an den Gesellschafter, so entstehen daraus für die Gesellschaft nach allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen Rückzahlungsansprüche. Gegenüber dem Gesellschafter hat die Gesellschaft Schadenersatzansprüche nach der allgemeinen Haftungsnorm des § 43 Abs. 2 GmbHG