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  • 01.10.2007 | Gesetzentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes

    „P-Konto“ bringt Schutz bei Kontopfändungen

    Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Reform des Kontopfän-dungsschutzes auf den Weg gebracht, wonach erstmalig ein Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) eingeführt werden soll. Dabei kann jeder Kunde von seiner Bank die Führung eines Girokontos als P-Konto verlangen. Derzeit führt eine Kontopfändung dazu, dass alltägliche Zahlungsverpflichtungen nicht mehr abgewickelt werden können, weil es für einen Pfändungsschutz meist einer langwierigen Gerichtsentscheidung bedarf. Konkret beinhaltet das Gesetz, das Ende 2008 in Kraft treten soll, folgende Schwerpunkte: 

     

    • Automatischer Schutz: Ein Kontoguthaben in Höhe des Freibetrags des § 850c ZPO von 985,15 EUR monatlich wird nicht von einer Pfändung erfasst. Aus diesem, dem Basispfändungsschutz unterliegenden Geldbetrag, können Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen oder Daueraufträge getätigt werden. Wird der Freibetrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird der Rest vorgetragen, um in größeren Zeitabständen auftretende Verpflichtungen erfüllen zu können. Auf die Einkunftsart kommt es nicht mehr an, somit entfällt die Pflicht, gegenüber Banken und Gerichten Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen nachzuweisen. Damit sind künftig auch freiwillige Leistungen Dritter geschützt sowie erstmals die Einkünfte von Selbstständigen, die gleichberechtigt neben Arbeitseinkommen und Sozialleistungen behandelt werden sollen. Ein höherer Pfändungsschutz ist zudem bei gesetzlicher Unterhaltspflicht und ein geringerer aufgrund einer Gerichtsentscheidung möglich.

     

    • Das neue P-Konto: Der automatische Pfändungsschutz wird nur für ein gesondertes Girokonto gewährt, das durch Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt wird. Hierbei soll auch die Umwandlung be-stehender Konten erlaubt sein. Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto ist vorrangig gegenüber dem herkömmlichen Kontopfändungsschutz, der auch in Zukunft erhalten bleiben soll. Bestimmte Leistungen wie Kindergeld und Sozialleistungen werden künftig bei ihrer Gutschrift auf dem P-Konto besser geschützt und Wertungswidersprüche zwischen Vollstreckungs-, Steuer- und Sozialrecht damit vermieden.

     

    Beispiel

    Das am 1.1. überwiesene Nettogehalt von 1.000 EUR wird zur Monatsmitte gepfändet. Derzeit gilt, dass der Schuldner erst mit Antrag beim Vollstreckungsgericht eine Freigabe seines pfändungsgeschützten Arbeitseinkommens, anteilig für die zweite Monatshälfte erreicht. Das sind dann die Hälfte von 989,60 EUR,also 494,80 EUR. Künftig wird die Bank unabhängig vom Zeitpunkt der Pfändung einen pfändungsfreien Grundbetrag von 985,15 EUR berücksichtigen. Die gerichtliche Entscheidung entfällt dann genauso wie die zeitanteilige Berechnung. Gleiches wird auch für unregelmäßige Zahlungseingänge von Unternehmern gelten, die Arbeitnehmern gleichgestellt werden. 

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 252 | ID 113438