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  • 10.12.2009 | Pfändungsschutz

    Neues Pfändungsschutzkonto

    Ab dem 1.7.10 kann jeder Inhaber eines Girokontos von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Konto als sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird. Dies sieht das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vor (7.7.09, BGBl I, 1709). Über das P-Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrags gem. § 850c ZPO, der derzeit bei 985,15 EUR liegt. Mit diesem Basisbetrag, der unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte für jeweils einen Kalendermonat gewährt wird, können Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen oder Daueraufträge getätigt werden. Wird der pfändungsfreie Anteil eines Guthabens in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird er auf den Folgemonat übertragen.  

     

    Bei der Kontopfändung werden jegliche Einkünfte, also Arbeitseinkommen, Sozialleistungen sowie Einkünfte Selbstständiger und freiwillige Leistungen Dritter geschützt. Diese Neuregelung führt dazu, dass die Pfändung eines Bankkontos nicht mehr zu einer vollständigen Blockierung des Kontos führt. Alle anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens können weiterhin über das Konto abgewickelt werden, ohne dass der Schuldner eine Gerichts-entscheidung über die Freigabe in Höhe des für ihn geltenden Freibetrags erwirken muss. Eine Erhöhung des Basispfändungsschutzes, z.B. wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten oder eine Herabsetzung, ist aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung möglich. In bestimmten Fällen kommt eine Erhöhung auch durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen von Arbeitgebern und Sozialleistungsträgern beim Kreditinstitut in Betracht.  

     

    Gegenüber dem herkömmlichen Kontopfändungsschutz, der erhalten bleibt, ist der Pfändungsschutz auf dem P-Konto vorrangig. Besteht ein P-Konto, so erhält der Schuldner allerdings nur für dieses einen Pfändungsschutz.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 309 | ID 132153