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  • 01.07.2006 | GGF-Rentenversicherungspflicht

    Gesetzgeber zieht Schlussstrich

    von Ralf E. Geiling, Neuss

    Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) mit seinem Urteil vom 24.11.05 nahezu alle GmbH-Geschäftsführer und Limited Directors zur Rentenversicherungspflicht zwingen wollte, zog jetzt der Gesetzgeber einen Schlussstrich, indem er eine Änderung des SGB VI beschlossen hat. Ergänzungen in § 2 SGB VI sollen die bisherige langjährige Praxis der Rentenversicherungsträger absichern und in Satz 4 Nummer 3 darüber hinaus festschreiben, dass für den Ausschluss der Versicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) einer Kapitalgesellschaft nicht die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch den Gesellschafter (als natürliche Person) erforderlich ist. Vielmehr ist in Zukunft ausschlaggebend, ob die Gesellschaft sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt. Somit sind auch in diesem Zusammenhang die (Außen-)Verhältnisse der Gesellschaft entscheidend.  

     

    Sieger im Rechtsstreit blieb damit die Deutsche Rentenversicherung Bund. Voller Sorge sehen zigtausend Geschäftsführer von Ein-Personen-Kapitalgesellschaften mit der kommenden Betriebsprüfung der gesetzlichen Rentenversicherung den Forderungen des Rentenversicherungsträgers entgegen. 

    BSG-Urteil vom 24.11.05

    Dem BSG-Urteil vom 24.11.05 zur Folge sollten Gesellschafter-Geschäftsführer immer dann rentenversicherungspflichtig sein, wenn sie lediglich für eine Gesellschaft tätig sind und als Person keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen. Die BSG-Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die GmbH die einzige Auftraggeberin des Geschäftsführers sei und somit ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, das gemäß § 2 Nr. 9 SGB eine Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger begründe. 

    Gesetzesänderung des SGB VI

    „Der Rentenversicherungsträger,“ so der Vertreter des Klägers und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. Thomas Müller, aus Hofheim am Taunus, „hat nun das durchgesetzt, womit er bei Gericht scheiterte, nämlich eine Rentenversicherungspflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH über eine reine Außenbetrachtung zu begründen. Mit der jetzigen Gesetzesfassung wird klargestellt, dass ausschließlich auf das Außenverhältnis abzustellen ist. Die Betrachtung auf das Innenverhältnis – wie vom BSG gefordert – wird damit aufgegeben. Dies führt nunmehr zu einer gesetzlich legitimierten Versicherungspflicht von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern, die über keine Mitarbeiter verfügen und im Abrechnungszeitraum zufällig nur für einen Auftraggeber tätig waren. Faktisch wird über diese Gesetzesformulierung eine neue Form der Durchgriffshaftung (Verhältnisse der GmbH schlagen auf den GmbH- Geschäftsführer durch) geschaffen. Betroffen sind über diese gesetzliche Klarstellung zwar nicht mehr alle Geschäftsführer, wie ursprünglich vom BSG beabsichtigt, wohl aber die, welche die Kriterien des Rentenversicherungsträgers erfüllen. Diese dürfen sich nun – da die größte Zahl von ihnen bis zur Klärung der Rechtsfrage verschont blieb – mit In-Kraft-Treten des Gesetzes auf die geänderte Rechtslage sowie auf Nachzahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen einstellen.“ 

    Keine automatische Feststellung der Versicherungspflicht

    „Die Feststellung der Rentenversicherungspflicht erfolgt nicht automatisch“, erläutert Wilfried Koch, Leiter des Kerpener Instituts für Sozialversicherungsprüfung (ISP). „Spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung durch die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) müssen die betroffenen Geschäftsführer mit intensiven Ermittlungen im Hinblick auf die neue Rechtslage rechnen. Damit können auch Nachzahlungen verbunden sein. Da sich die Nachforderungen immer auf den gesamten Verjährungszeitraum beziehen – dieser umfasst die zurückliegenden vier Beitragsjahre plus den Rest des laufenden Jahres – stehen demzufolge Forderungen von bis zu 75.000 EUR ins Haus. Wer sich als Berater nicht auf Eventualitäten einlassen will, sollte den Sozialversicherungsstatus seines Mandanten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens feststellen lassen. Wird dabei die Nichtversicherungspflicht festgestellt und liegt das Ergebnis in Form eines rechtsmittelfähigen Bescheides vor, sind alle Beteiligten zunächst auf der sicheren Seite. Im Zuge dieses Clearingverfahrens kann eine nichtsozialversicherungspflichtige Beschäftigung auch im Nachhinein festgestellt und anerkannt werden.“ 

    Gestaltungsmöglichkeiten