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  • 13.01.2011 | Haftungsrisiken

    Betriebliche Altersvorsorge - Eine Haftungsfalle für den Steuerberater?

    von Rechtsanwalt Jan-Henrik Boslak, Osnabrück

    Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) überschneiden sich verschiedene fachliche wie auch rechtliche Gebiete. Neben dem Steuerrecht kommen das Arbeits-, das Betriebsrenten-, das Sozial-, das Gesellschafts-, das Insolvenz- und das Versicherungsrecht zur Anwendung. Dieser Beitrag zeigt auf, welche Haftungsrisiken und -fallen ein Steuerberater bei der Beratung zur bAV zu beachten und zu bewältigen hat.  

    Aufgaben im Rahmen der Beratung zur bAV

    Die Komplexität der bAV verlangt von dem Berater - sei es der spezialisierte Altersvorsorgeberater oder der Steuerberater - eine eigenständige Überprüfung seines Wissens bzw. die permanente Fortbildung auf diesem Gebiet. So muss z.B. ein Angebot für eine Versicherung erstellt werden. Außerdem sind betriebswirtschaftliche Betrachtungen der jeweiligen AV auszuarbeiten. Es kann sinnvoll und notwendig sein, ein versicherungsmathematisches Gutachten erstellen zu lassen. Alle Vertragsunterlagen zur Versorgungszusage müssen rechtssicher gestaltet werden. Nicht zuletzt ist die Versorgungszusage einer steuer- und bilanzrechtlichen Prüfung zu unterziehen.  

     

    Merke!

    Eine mangelhafte Beratung kann teuer werden, wenn z.B. die Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters nicht in Anspruch genommen werden kann, weil der entsprechende Haftungsfall nicht abgesichert ist.  

     

    Den Steuerberater treffen diverse Aufklärungspflichten gegenüber seinem Mandanten. Diese umfassen unter anderem die Einbeziehung eines Rechtsanwalts bzgl. aller rechtlichen Aspekte, die Einbeziehung eines Aktuars bzgl. eines versicherungsmathematischen Gutachtens und die Einbeziehung eines zertifizierten Versicherungsfachmanns zur Angebotserstellung und Tarifauswahl.  

    Rechtsdienstleistungen i.S. des § 2 Abs. 1 RDG

    Besonders problematisch ist die Prüfung bzw. Ausarbeitung aller rechtlichen Gesichtspunkte wie etwa Vertragsunterlagen. Dazu gehören z.B. die allgemeinen Geschäftsbedingungen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertragliche Regelungen. Dabei handelt es sich regelmäßig um Rechtsdienstleistungen i.S. von § 2 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und nicht um erlaubnisfreie Nebentätigkeiten i.S. von § 5 Abs. 1 RDG. Darin liegt eines der Hauptrisiken bei der Beratung zur bAV. Das bedeutet, dass die Bewertung aller rechtlichen Aspekte nur durch Rechtsanwälte oder registrierte Rentenberater gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG vorgenommen werden darf. Nach § 2 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen solche Tätigkeiten, die eine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls in einer konkreten fremden Angelegenheit beinhalten. Drei Voraussetzungen sind zu beachten: